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Der Geschädigte hat grundsätzlich Anspruch darauf, die Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt durchführen zu lassen, und zwar unabhängig davon, ob er die Reparatur tatsächlich ausführen lässt oder nicht. Die für die Wiederherstellung des beschädigten Fahrzeugs erforderlichen Kosten sind daher diejenigen, die bei Durchführung der Reparatur in einer ortsnahen markengebundenen Fachwerkstatt anfallen, nicht diejenigen einer nicht markengebundenen Werkstatt. Sowohl die im Gutachten berücksichtigten UPE-Aufschläge als auch die Verbringungskosten gehören zu den notwendigen Kosten der Wiederherstellung, die unabhängig von der tatsächlichen Durchführung der Reparatur zu erstatten sind. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |