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Das Amtsgericht Köln entschied, dass ein bereits gezahltes Schmerzensgeld von 600,00 € nach einem Verkehrsunfall ausreichend ist, wenn die Arbeitsunfähigkeit nur kurz attestiert war und der Geschädigte einen Mietwagen nutzen konnte. Ein weiterer Anspruch auf Nutzungsausfall besteht nicht, wenn die Ersatzbeschaffung trotz Feiertagen innerhalb der bereits berücksichtigten Frist zumutbar gewesen wäre. Lediglich eine Erhöhung der Kostenpauschale von 15,00 € auf 25,00 € wurde zugesprochen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |