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Ein Bauvorhaben ist nicht genehmigungsfähig, wenn es mit § 33 Abs. 2 Satz 1 StVO nicht in Einklang steht. Nach dieser Vorschrift dürfen Einrichtungen, die Zeichen oder Verkehrseinrichtungen gleichen, mit ihnen verwechselt werden können oder deren Wirkung beeinträchtigen können, dort nicht angebracht oder sonst verwendet werden, wo sie sich auf den Verkehr auswirken können. Für einen Verstoß genügt die begründete Möglichkeit einer Beeinträchtigung, wobei das Gesamtbild maßgeblich ist, welches der flüchtige Betrachter gewinnt, insbesondere bei Dunkelheit oder schlechten Lichtverhältnissen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |