Das Verkehrslexikon

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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen v. 09.08.2005: Anbringungsverbot von Werbeanlagen bei Beeinträchtigung von Verkehrseinrichtungen (§ 33 Abs. 2 Satz 1 StVO)




Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen (Urteil vom 09.08.2005 - 10 K 2389/03) hat entschieden:

   Ein Bauvorhaben ist nicht genehmigungsfähig, wenn es mit § 33 Abs. 2 Satz 1 StVO nicht in Einklang steht. Nach dieser Vorschrift dürfen Einrichtungen, die Zeichen oder Verkehrseinrichtungen gleichen, mit ihnen verwechselt werden können oder deren Wirkung beeinträchtigen können, dort nicht angebracht oder sonst verwendet werden, wo sie sich auf den Verkehr auswirken können. Für einen Verstoß genügt die begründete Möglichkeit einer Beeinträchtigung, wobei das Gesamtbild maßgeblich ist, welches der flüchtige Betrachter gewinnt, insbesondere bei Dunkelheit oder schlechten Lichtverhältnissen.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Oeffentlicher und nichtoeffentlicher Verkehr
und
Oeffentlicher und nichtoeffentlicher Verkehr

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Die Vollstreckungsschuldnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in

Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der

Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe:


Der Vorsitzende kann im Einverständnis der Beteiligten anstelle der Kammer entscheiden (§ 87 a Abs. 2 VwGO), der Durchführung einer mündlichen Verhandlung bedarf es im Einverständnis der Beteiligten nicht (§ 101 Abs. 1 VwGO).

Das Verpflichtungsbegehren der Klägerin ist als Untätigkeitsklage nach § 75 VwGO zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung der begehrten Baugenehmigung, da ihrem Vorhaben öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegenstehen (§ 75 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW). Der ablehnende Bescheid des Beklagten vom 16. Januar 2003 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin deshalb nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

Das Bauvorhaben der Klägerin ist nicht genehmigungsfähig, weil es mit § 33 Abs. 2 Satz 1 StVO nicht in Einklang steht. Die Vereinbarkeit des Bauvorhabens mit dieser Vorschrift ist auch im hier durchzuführenden vereinfachten Genehmigungsverfahren nach § 68 Abs. 1 Satz 4 Nr. 4 BauO NRW zu prüfen. Nach § 33 Abs. 2 Satz 1 StVO dürfen Einrichtungen, die Zeichen oder Verkehrseinrichtungen (§§ 36-43 StVO) gleichen, mit ihnen verwechselt werden können oder deren Wirkung beeinträchtigen können, dort nicht angebracht oder sonst verwendet werden, wo sie sich auf den Verkehr auswirken können. Für einen Verstoß gegen diese Bestimmung genügt nach dem eindeutigen Wortlaut die - begründete - Möglichkeit einer Beeinträchtigung, wobei das Gesamtbild maßgeblich ist, welches der flüchtige Betrachter gewinnt,

Hier soll die Mega-Light Werbeanlage mit Außenmaßen von ca. 3,90 m x 2,90 m an der Front des Gebäudes B. N.----platz 7-10 oberhalb der Erdgeschoss- Kragplatte angebracht werden. Das Gebäude steht im Kreuzungsbereich T.-------- straße /B. N.----platz /X. Straße (B 234). Der Kreuzungsbereich weist nach dem Eindruck, den das Gericht vor Ort gewonnen hat, erheblichen Verkehr auf. Der Durchgangsverkehr zweigt hier von Süden kommend von der X. Straße nach Westen in die T.--------straße bzw. von Westen kommend von der T.-------- straße nach Süden in die X. Straße ab. Richtung B. N.----platz ist nur Verkehr für Anlieger und Radfahrer sowie Buslinienverkehr zulässig. Weiterhin finden sich drei Übergänge für Fußgänger. Die Verkehrsregelung im Kreuzungsbereich wird über 3 Ampelanlagen gesteuert, die vor jeder der 3 Zufahrten errichtet sind. Bei Anbringung der geplanten Werbeanlage könnte die Wirkung der an der T.-------- straße errichteten Ampelanlage im Sinne von § 33 Abs. 2 Satz 1 StVO beeinträchtigt werden. Bei dieser Anlage handelt es sich um eine Verkehrseinrichtung im Sinne von § 43 StVO. Die Lichtzeichenanlage ist in Gestalt einer Bogenampel errichtet. An der rechten Straßenseite der T.--------straße , ca. 11 m vor dem Kreuzungsbereich, ist ein Signalmast mit einem Ausleger errichtet, welcher die rechte Fahrbahn der T.-------- straße , die hier neben einem 1,50 m breiten Radweg eine 3 m breite Rechts- und eine 3 m breite Linksabbiegerspur aufweist, ca. 8 m überspannt. Der Ausleger regelt durch separate Lichtzeichen den nach rechts in die X. Straße mündenden Verkehr wir auch den links nach Norden zum B. N.----platz hin fließenden Verkehr. Weiterhin ist vor der Kreuzung an einer Straßenbeleuchtung eine Lichtzeichenanlage angebracht, die ebenfalls den Linksabbiegerverkehr zum B. N.----platz regelt. Bei dieser Sachlage besteht die begründete Möglichkeit, dass das Bauvorhaben der Klägerin die beschriebenen Verkehrseinrichtungen beeinträchtigt. Nach den Feststellungen des Gerichts im Ortstermin können Verkehrsteilnehmer, die sich von Westen auf der T.--------straße dem Kreuzungsbereich nähern, die vorgesehene Werbeanlage und die Lichtzeichen, die den Linksabbiegerverkehr Richtung B. N.----platz regeln, gleichzeitig wahrnehmen. Auch für den flüchtigen Betrachter würden beide Lichtzeichen und die dahinter an der Front des Warenhauses vorgesehene Werbeanlage gemeinsam im Blickfeld liegen. Die Mega-Light Werbeanlage würde gewissermaßen den Blickhintergrund für beide Lichtzeichenanlagen darstellen. Die Gefahr der Beeinträchtigung der Verkehrseinrichtungen ist unter Berücksichtigung des Charakters der geplanten Werbeanlage und der konkreten Verkehrssituation gerade bei Dunkelheit oder schlechten Lichtverhältnissen nicht von der Hand zu weisen. Mega-Light Werbeanlagen führen zu einer visuellen Ablenkung von Kraftfahrzeugführern, die durch die Erzeugung eines Überraschungseffekts und die Weckung von Neugier (auf das nächste Bild) hervorgerufen und verstärkt wird,

Ist eine solche Werbeanlage derart hinter einer Lichtzeichenanlage angebracht, dass sie - wie hier - gemeinsam ins Blickfeld von Verkehrsteilnehmern geraten kann, besteht vor allem bei schlechten Witterungs- bzw. Lichtverhältnissen oder in der Dunkelheit die Gefahr, dass der Verkehrsteilnehmer abgelenkt wird. Gerade an dieser Stelle erfordert die Verkehrssituation mit Blick auf das hohe Aufkommen an Kraftfahrzeugen und die die T.--------straße querenden Fußgänger aber besondere Aufmerksamkeit. Vor diesem Hintergrund steht dem Baubegehren der Klägerin das Anbringungsverbot des § 33 Abs. 2 Satz 1 StVO entgegen.

Hat das Begehren der Klägerin schon aus diesem Grunde keinen Erfolg, so bedarf es keiner Entscheidung, ob auch die vom Beklagten im angefochtenen Bescheid vom 16. Januar 2003 angeführten Ablehnungsgründe greifen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11 und 711 ZPO.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/ovgs/vg_gelsenkirchen/j2005/10_K_2389_03urteil20050809.html - DE:VGGE:2005:0809.10K2389.03.00

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