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Die Urteilsgründe müssen so abgefasst sein, dass dem Rechtsbeschwerdegericht die Prüfung möglich ist, ob ein Messfoto bzw. Radarfoto überhaupt geeignet ist, die Identifizierung einer Person zu ermöglichen. Eine Bezugnahme auf das in der Akte befindliche Foto gemäß § 267 Abs. 1 S. 3 StPO i.V.m. § 71 Abs. 1 OWiG muss deutlich und zweifelsfrei zum Ausdruck gebracht sein; die bloße Mitteilung der Fundstelle in den Akten sowie der Hinweis, die Abbildung sei in der Hauptverhandlung in Augenschein genommen worden, genügen nicht. Sieht der Tatrichter von der Verweisung ab, so muss das Urteil Ausführungen zur Bildqualität und eine präzise Beschreibung der abgebildeten Person oder jedenfalls mehrerer Identifizierungsmerkmale in ihren charakteristischen Eigenschaften enthalten. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |