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Die Mithaftung eines Fahrers bei einem Verkehrsunfall rechtfertigt sich, wenn sich die Betriebsgefahr seines Fahrzeuges durch einen unfallursächlichen Geschwindigkeitsverstoß und die Verletzung des Sichtfahrgebots nach § 3 Abs. 1 Satz 4 StVO wesentlich erhöht hat. Auch auf Autobahnen gilt, dass nur so schnell gefahren werden darf, dass der Fahrzeugführer innerhalb der ihm zur Verfügung stehenden Sichtweite anhalten kann. Bei Fahren mit Abblendlicht muss die Geschwindigkeit so eingerichtet werden, dass innerhalb der kürzeren Reichweite des Abblendlichts angehalten werden kann. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |