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Der Anwendungsbereich des § 21 Abs. 1 Nr. 2 StVG ist in Fällen, in denen ein Fahrschulinhaber Probefahrten zur Abschätzung des fahrerischen Kenntnisstandes und zur Erstellung eines Kostenvoranschlages durchführt, teleologisch zu reduzieren. Solche Fahrten gelten nicht als "Ausbildung" im Sinne des § 2 Abs. 15 S. 1 StVG, wenn sie nicht dem Zweck dienen, gezielt Stärken und Schwächen eines Fahrschülers herauszufinden und individuelle Schulungsmaßnahmen durchzuführen. Eine Strafbarkeit wegen Duldens des Fahrens ohne Fahrerlaubnis entfällt in diesen Fällen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |