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Im Versicherungsrecht ist Repräsentant, wer in dem Geschäftsbereich, zu dem das versicherte Risiko gehört, aufgrund eines Vertretungs- oder ähnlichen Verhältnisses an die Stelle des Versicherungsnehmers getreten ist und befugt ist, selbständig in einem gewissen, nicht ganz unbedeutenden Umfang für den Versicherungsnehmer zu handeln. Die ständige Überlassung eines Kraftfahrzeugs zur eigenverantwortlichen Benutzung, wobei der Nutzer auch die laufenden Kosten trägt, reicht aus, um ihn als Repräsentanten anzusehen. Eine weit überhöhte Geschwindigkeit beim Anfahren in einen Kreuzungsbereich, die zu einem Verlust der Fahrzeugbeherrschung führt, begründet den Vorwurf der groben Fahrlässigkeit im Sinne des § 61 VVG. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |