Das Verkehrslexikon

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OLG Hamm v. 10.08.2007: Zur grob fahrlässigen Herbeiführung des Versicherungsfalls durch einen Repräsentanten im Kfz-Versicherungsrecht




Das OLG Hamm (Urteil vom 10.08.2007 - 20 U 218/06) hat entschieden:

   Im Versicherungsrecht ist Repräsentant, wer in dem Geschäftsbereich, zu dem das versicherte Risiko gehört, aufgrund eines Vertretungs- oder ähnlichen Verhältnisses an die Stelle des Versicherungsnehmers getreten ist und befugt ist, selbständig in einem gewissen, nicht ganz unbedeutenden Umfang für den Versicherungsnehmer zu handeln. Die ständige Überlassung eines Kraftfahrzeugs zur eigenverantwortlichen Benutzung, wobei der Nutzer auch die laufenden Kosten trägt, reicht aus, um ihn als Repräsentanten anzusehen. Eine weit überhöhte Geschwindigkeit beim Anfahren in einen Kreuzungsbereich, die zu einem Verlust der Fahrzeugbeherrschung führt, begründet den Vorwurf der groben Fahrlässigkeit im Sinne des § 61 VVG.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Zeugen
und
Zeugen erneute Anhörung

Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das am 16. August 2006 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Essen wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufungsinstanz werden der Klägerin auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe:


Die zulässige Berufung ist unbegründet.

1.

Der Klägerin steht gegen die Beklagte kein Anspruch gem. §§ 1 Abs. 1 S. 1 VVG; 12, 13 Abs. 5 AKB auf eine Versicherungsleistung in Höhe von 6.849,16 € zu.

Die Beklagte ist gem. § 61 VVG von ihrer Verpflichtung zur Leistung frei geworden, weil der Versicherungsfall grob fahrlässig herbeigeführt wurde.

a)

Die Klägerin, die den PKW Nissan Z 350 im Unfallzeitpunkt nicht selbst fuhr, muss sich das Verhalten des Zeugen C zurechnen lassen. Der Zeuge C ist versicherungsrechtlich sog. "Repräsentant" der Klägerin im Verhältnis zur Beklagten.

Im Versicherungsrecht ist Repräsentant, wer in dem Geschäftsbereich, zu dem das versicherte Risiko gehört, aufgrund eines Vertretungs- oder ähnlichen Verhältnisses an die Stelle des Versicherungsnehmers getreten ist. Repräsentant kann also nur sein, wer befugt ist, selbständig in einem gewissen, nicht ganz unbedeutenden Umfang für den Versicherungsnehmer zu handeln (vgl. BGH VersR 1993, 828; Prölss/Martin, VVG, 27. Aufl., § 6 VVG, Rdn. 58).

Nach Auskunft des Prozessbevollmächtigten der Klägerin im Sitzungstermin hat der Ehemann der Klägerin, der Zeuge C, das Kraftfahrzeug ständig benutzt und auch seine laufenden Kosten getragen. Demnach hatte die Klägerin dem Zeugen das Kraftfahrzeug zu eigenverantwortlicher Benutzung ständig überlassen. Dies reicht aus, um den Zeugen C als Repräsentanten der Klägerin im Versicherungsverhältnis zur Beklagten betreffend den versicherten PKW Nissan Z 350 anzusehen (vgl. BGH VersR 1996, 1929; OLG Hamm VersR 1995, 1086; Prölss/Martin a.a.O., Rdn. 72).

b)

Der Unfall vom 18.06.2005 ist durch den Zeugen C grob fahrlässig i.S.d. § 61 VVG herbeigeführt worden.

Grob fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt nach den gesamten Umständen in ungewöhnlich hohem Maße verletzt und unbeachtet lässt, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen. Im Gegensatz zur einfachen Fahrlässigkeit muss es sich bei einem grob fahrlässigen Verhalten um ein auch in subjektiver Hinsicht unentschuldbares Fehlverhalten handeln, das ein gewöhnliches Maß erheblich übersteigt. Diese Begriffsbestimmung berücksichtigt den Grundgedanken des § 61 VVG. Danach soll der Versicherungsnehmer, der sich in Bezug auf das versicherte Interesse völlig sorglos oder sogar unlauter verhält, keine unverdiente Vergünstigung erhalten (vgl. BGH VersR 2003, 364 f. und Prölss/Martin, a.a.O., § 6 VVG, Rdn. 117 m.w.N.).

§ 61 VVG setzt also ein Verhalten des Versicherungsnehmers oder wie hier seines Repräsentanten voraus, von dem er weiß oder wissen muss, dass es objektiv geeignet ist, den Eintritt des Versicherungsfalles zu fördern und das zugleich subjektiv unentschuldbar ist (vgl. Prölss/Martin, a.a.O., § 61 VVG, Rdn. 11 f.).

Die Beklagte hat den ihr als Versicherer obliegenden Beweis für die grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalles geführt.

Zwar sind so zutreffend die Klägerin in ihrer Berufungsbegründung die Grundsätze des Anscheinsbeweises nicht anwendbar (vgl. BGH VersR 2003, 364 f.; BGH VersR 1970, 568).

Es kann aber vom äußeren Geschehensablauf und vom Ausmaß des objektiven Pflichtverstoßes auf innere Vorgänge und deren gesteigerte Vorwerfbarkeit geschlossen werden (vgl. BGH VersR 2003, 364 f. und BGHZ 119, 147, 151).

Es ist sodann Sache des Versicherungsnehmers, ihn entlastende Tatsachen vorzutragen. Das entspricht dem allgemeinen prozessualen Grundsatz, wonach die nicht beweisbelastete Partei ausnahmsweise eine Substantiierungslast treffen kann. Ein solcher Fall liegt vor, wenn der darlegungspflichtige Gegner außerhalb des von ihm darzulegenden Geschehensablaufs steht und die maßgebenden Tatsachen nicht näher kennt, während sie der anderen Partei bekannt sind und ihr ergänzende Angaben zuzumuten sind. Bei einem Verkehrsunfall wird diese Konstellation regelmäßig gegeben sein. An der Beweislast ändert dies nichts (vgl. BGH VersR 2003, 364 f. und OLG Hamm VersR 2002, 603).

Hier ist nach der vom Senat durchgeführten Beweisaufnahme von einem Unfallhergang auszugehen, bei dem der Zeuge C den PKW Nissan Z 350 mit einer weit überhöhten Geschwindigkeit in den Kreuzungsbereich hineinfuhr, die objektiv den Vorwurf der groben Fahrlässigkeit begründet.

Die weit überhöhte Geschwindigkeit hat der Zeuge I geschildert. Danach sei der Nissan bei Umspringen der Ampel auf Grün "wie ein Rennwagen bei der deutschen Tourenmeisterschaft" losgefahren. Es habe vom Gummiabrieb der Reifen gequalmt, dass kaum noch etwas auf der Kreuzung zu erkennen gewesen sei.

Der Zeuge I hat auf den Senat einen glaubwürdigen Eindruck gemacht. Auch wenn seine Aussage sehr plastisch gewesen ist, hat es keinen Anhaltspunkt für eine besondere Belastungstendenz gegeben, zumal sich die Zeugen I und C vor dem Unfallereignis nicht kannten. Die Aussage des Zeugen I war detailliert und konkret. Der Zeuge hat sich offensichtlich sehr genau an das Unfallereignis zu erinnern vermocht. Seine Ausführungen haben dem Senat keinen Anhaltspunkt gegeben, ihre Richtigkeit in Zweifel zu ziehen.

Zudem ist die Aussage des Zeugen I jedenfalls im Kern, wenn auch nicht in allen Einzelheiten, durch die des Zeugen C bestätigt worden. Auch der Zeuge C hat eingeräumt, dass er schnell angefahren und in den Kreuzungsbereich eingebogen sei. Allerdings hat er versucht, seinen Fahrfehler dahingehend zu relativieren, dass die in dem Kreuzungsbereich zu befahrende Linkskurve schwierig zu bewältigen sei. Auch habe er vergessen das ESP wieder einzuschalten, nachdem er es morgens auf dem Hundeplatz zunächst ausgeschaltet hatte. Jedenfalls habe er das ESP nicht ausgeschaltet, um im Unfallzeitpunkt schneller in den Kreuzungsbereich einfahren zu können. Beim Anfahren habe sich noch kein Gummiabrieb entwickelt, sondern erst als der Nissan ausgebrochen und sich um die eigene Achse gedreht habe.

In diesem Punkt folgt der Senat der Aussage des Zeugen C nicht, sondern den Ausführungen des Zeugen I. Der Senat geht davon aus, dass der Zeuge C als Ehemann der Klägerin am Ausgang des Verfahrens ein eigenes, wirtschaftliches Interesse hat. Außerdem ist nachvollziehbar, dass er als Fahrer des Unfallwagens im Unfallzeitpunkt seinen Fahrfehler zu relativieren sucht. Es liegt auf der Hand, dass der PKW Nissan Z 350 beim Anfahren nicht ausgebrochen wäre, wenn die Anfahrgeschwindigkeit nicht weit überhöht, sondern dem Abbiegevorgang angepasst gewesen wäre. Die von der Klägerin aufgestellte Behauptung, die Fahrbahn im Kreuzungsbereich sei zum Unfallzeitpunkt verdreckt gewesen und habe das Unfallereignis (mit) verursacht, erfolgte "ins Blaue" hinein; weder hat der Zeuge C der Polizei gegenüber eine Verschmutzung der Fahrbahn als Unfallursache genannt, noch hat die Polizei Verschmutzungen im Bereich der Unfallstelle vorgefunden. Auch vor dem Senat hat der Zeuge C eine Fahrbahnverschmutzung nicht bestätigt.

Nach allem folgt der Senat daher vollumfänglich den Ausführungen des Zeugen I zum Unfallhergang und geht von einer weit überhöhten Geschwindigkeit des Zeugen C beim Anfahren in den Kreuzungsbereich aus.

Demnach liegt ein objektiver Verstoß des Zeugen C gegen § 3 Abs. 1 StVO vor. Nach dieser Vorschrift darf ein Fahrzeugführer nur so schnell fahren, dass er sein Fahrzeug ständig beherrscht. Insbesondere hat er seine Geschwindigkeit den Straßen, Verkehrs, Sicht- und Wetterverhältnissen sowie seinen persönlichen Fähigkeiten und den Eigenschaften von Fahrzeug und Ladung anzupassen. Dies hat der Zeuge C nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht getan, sondern in grober Weise gegen diese allgemeine Verkehrsregel verstoßen.

Von dem festgestellten äußeren Geschehensablauf ist auf ein auch in subjektiver Hinsicht unentschuldbares Fehlverhalten des Zeugen zu schließen.

Nach dem Vortrag der Klägerin und den Ausführungen des Zeugen C liegen keine Tatsachen vor, die ihn zu entlasten vermögen. Eine unfallmitursächliche Verschmutzung der Fahrbahn hat der Zeuge, wie schon ausgeführt, nicht bestätigt. Der hier in Rede stehende Kreuzungsbereich (W-Straße/O-Ring/L ### in H) ist dem Zeugen C auch gut bekannt gewesen. Der Zeuge hat bei seiner Einvernahme eingeräumt, dort öfter entlangfahren zu müssen, weil sein Betrieb ca. 1 km entfernt liegt. Wie im Sitzungstermin unstreitig gestellt worden ist, befinden sich im Kreuzungsbereich auch keine Straßenbahnschienen, welche für das Unfallereignis ggf. hätten mitursächlich sein können.

Schließlich entlastet es den Zeugen C auch nicht, dass er sich wie er in seiner Vernehmung zur Entschuldigung angeführt hat auf die ordnungsgemäße Funktion des ESP verließ, das er allerdings einzuschalten vergessen hatte. Von einem Kraftfahrer ist zu erwarten, dass er mit der gebotenen Konzentration und stets mit einer Geschwindigkeit fährt, in der er das Fahrzeug zu beherrschen vermag. Der Abbiegevorgang nach dem Anhalten vor der Rotlicht zeigenden Ampel stellte keine besonderen Anforderungen an einen durchschnittlich sorgfältigen Fahrzeugführer. Erst der von dem Zeugen C durchgeführte Rennfahrerstart führte dazu, dass das Fahrzeug außer Kontrolle geriet. Ein solch äußerst riskantes und auch andere Verkehrsteilnehmer gefährdendes Fahrmanöver ist nicht nur objektiv vorwerfbar, sondern auch in subjektiver Hinsicht nicht zu entschuldigen. Die Ausstattung eines Fahrzeugs mit einem elektronischen Stabilitätsprogramm (ESP), das durch gezieltes Bremsen einzelner Räder oder durch Drosselung der Motorleistung ein Schleudern des Fahrzeugs in Grenzbereichen verhindern soll, gibt keinen Freibrief für ein Fahren mit unangepasster Geschwindigkeit. In der konkreten Abbiegesituation (doppelte Linksabbiegerspur) war es nicht zu entschuldigen, dass der Zeuge C sein Fahrzeug aus dem Stand in eine Grenzsituation hinein beschleunigte, die er nicht beherrschen konnte und die wenn überhaupt nur durch einen Eingriff des ESP hätte gemeistert werden können.

Der Versicherungsfall ist also i.S.d. § 61 VVG grob fahrlässig herbeigeführt worden. Dies muss sich die Klägerin zurechnen lassen. Die Beklagte ist von ihrer Verpflichtung zur Leistung frei.

2.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/olgs/hamm/j2007/20_U_218_06urteil20070810.html - DE:OLGHAM:2007:0810.20U218.06.00

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