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Ein Beschluss im Bußgeldverfahren nach § 72 OWiG ist aufzuheben, wenn er ohne Zustimmung der Staatsanwaltschaft oder ohne hinreichende Gelegenheit zum Widerspruch gegen diese Verfahrensweise ergangen ist. Die Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft ist auch bei einem sonstigen Verstoß gegen das rechtliche Gehör zulässig. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |