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Die vorläufige Einstellung des Verfahrens wegen Abwesenheit des Betroffenen gemäß § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 OWiG unterbricht die Verfolgungsverjährung. Ein Irrtum der Behörde über die tatsächliche Abwesenheit ist insoweit unschädlich, auch wenn er auf einer fehlerhaften Aufnahme der Anschrift durch die Polizei beruht. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |