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Die Entscheidung über die Einrichtung einer Messstelle obliegt grundsätzlich der Polizei, anhand der Gegebenheiten vor Ort zu entscheiden, wo die Messstelle eingerichtet wird; diese Entscheidung ist von den Gerichten hinzunehmen, soweit nicht ausnahmsweise die Grenze zur Willkür überschritten wird. Ein Augenblicksversagen scheidet aus, wenn die Gefährlichkeit des Verstoßes nicht von der typischen Gefahrensituation abwich und das Maß des Verschuldens nicht besonders gering war. Eine Messtoleranz ist bei der Ausfahrt aus einer geschwindigkeitsbeschränkten Zone nicht einzuräumen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |