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Die örtliche Unzuständigkeit einer sachlich zur Ahndung von Verkehrsverstößen zuständigen Verwaltungsbehörde stellt keinen so schwerwiegenden Mangel dar, dass einem Bußgeldbescheid die verjährungsunterbrechende Wirkung abgesprochen werden kann. Auch Fehler und Ungenauigkeiten bei der Bezeichnung des Tatortes beseitigen die Tatidentität nicht, wenn der Vorgang durch andere Umstände so eindeutig charakterisiert ist, dass für den Betroffenen keine Zweifel über den gemeinten Vorfall aufkommen können. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |