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Die Urteilsgründe in Bußgeldsachen müssen eine zusammenhängende Darstellung des Sachverhalts enthalten. Eigene Tatsachenfeststellungen des Tatrichters dürfen nicht durch eine Bezugnahme auf den Bußgeldbescheid oder durch dessen Ablichtung in der Urteilsurkunde ersetzt werden, insbesondere wenn die Voraussetzungen für ein abgekürztes Urteil nicht vorliegen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |