|
Bei der Verurteilung wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung muss der Tatrichter in den Urteilsgründen zumindest das angewendete Messverfahren und den berücksichtigten Toleranzwert mitteilen. Wenn ein Zeuge den ihm vorher unbekannten Betroffenen anlässlich der Tat nur kurze Zeit beobachten konnte, darf sich der Tatrichter nicht ohne weiteres auf die subjektive Gewissheit des Zeugen beim ersten Wiedererkennen verlassen, sondern muss anhand objektiver Kriterien nachprüfen, welche Beweisqualität dieses Wiedererkennen hat, und die näheren Umstände der Beobachtung erörtern. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |