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Eine strafrechtliche Ahndung des Fahrens unter Drogeneinfluss kommt mangels Erfahrungswissen für „absolute“ Wirkstoffgrenzen nur unter den Voraussetzungen der relativen Fahruntüchtigkeit in Betracht. Dazu müssen spezifische Anknüpfungstatsachen wie Ausfallerscheinungen oder Fehlleistungen festgestellt werden, die unter Berücksichtigung der Drogenbelastung auf Fahruntüchtigkeit schließen lassen. Allgemeine Merkmale des Drogenkonsums wie gerötete Augen, erweiterte Pupillen oder verwaschene Sprache reichen hierfür nicht aus. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |