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Die Rechtsbeschwerde ist bei einer Geldbuße von nicht mehr als 100 EUR nur zur Fortbildung des Rechts oder wegen Versagung des rechtlichen Gehörs zuzulassen. Zur Fortbildung des Rechts ist sie nur geboten, wenn der Einzelfall Anlass zur Aufstellung und Verfestigung von Leitsätzen gibt. Eine Versagung des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor, wenn das Gericht einen Beweisantrag gemäß § 77 Abs. 2 Nr. 1 OWiG ablehnt, weil der Sachverhalt bereits eindeutig geklärt ist und die beantragte Beweiserhebung die eigene Beurteilung der Sachlage nicht zu ändern vermöchte. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |