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Ein Waldeigentümer, dessen Waldgrundstück an eine öffentliche Straße angrenzt, ist zur Sicherung des Baumbestandes verpflichtet, von dem Gefahren für den auf der angrenzenden Straße befindlichen Verkehr ausgehen können. Für solche Randbäume gelten die Grundsätze der Verkehrssicherungspflicht für Straßenbäume, einschließlich einer zweimal jährlichen Sichtprüfung im belaubten und unbelaubten Zustand. Die Benutzer öffentlicher Wege übernehmen nicht die natürlichen Gefahren eines Waldes. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |