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Ein Leasingnehmer kann sich gegenüber dem Rückgabeanspruch des Leasinggebers auf ein Leistungsverweigerungsrecht aus § 242 BGB berufen, wenn ihm aus einer Vertragsergänzung ein fälliger schuldrechtlicher Anspruch auf Übereignung des Fahrzeuges zusteht. Eine Vertragsergänzung ist als Kaufoption auszulegen, wenn sie dem Leasingnehmer das Recht einräumt, das Leasingfahrzeug zu bestimmten Zeitpunkten und Geldbeträgen bei gleichzeitiger vorzeitiger Aufhebung des Leasingvertrages kaufen zu können. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |