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Die Kriterien für eine versuchte Nötigung im Straßenverkehr durch dichtes Auffahren sind hinsichtlich Streckenlänge, Intensität und Dauer der Einwirkung hinreichend dargestellt, wenn der Angeklagte über eine Strecke von etwa 2 km bei hoher Geschwindigkeit mehrfach bis auf etwa 4 m auf das vorausfahrende Fahrzeug auffährt, dabei Nebelscheinwerfer einschaltet und mit seinem Fahrzeug pendelt. Ein Nötigungsvorsatz kann aus dieser typischen Fahrweise und dem anschließenden plötzlichen Rechtsüberholen geschlossen werden. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |