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Ein Radfahrer, der neben dem baulich abgetrennten Radweg fährt und infolge Unaufmerksamkeit nicht auf den vor ihm liegenden Bereich des Gehweges achtet, verstößt gegen die allgemeine Sorgfaltspflicht des § 1 Abs. 2 StVO. Demgegenüber steht die Betriebsgefahr eines Pkw, die sich durch das besonders gefahrenträchtige Ausfahren aus einer Grundstückszufahrt mit Überquerung eines Geh- und Radweges sowie nur eingeschränkter Einsehbarkeit des Gehweges nicht unerheblich erhöht. Bei einfacher Fahrlässigkeit des Radfahrers führt dies zu einer anteiligen Haftung des Pkw-Halters von nicht unter 50%. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |