|
Justizvollzugsbeamte verletzen fahrlässig ihre Pflicht, jedweden Fluchtversuch eines Gefangenen im Ansatz zu unterbinden, wenn sie einem gefesselten und verletzten Untersuchungshäftling das Entweichen ermöglichen. Diese Pflicht besteht gegenüber jedem, der durch einen solchen Fluchtversuch gefährdet werden kann, insbesondere auch gegenüber Verkehrsteilnehmern auf einer Bundesautobahn. Das beklagte Land haftet gemäß § 839 BGB, Art. 34 GG für den einem Verkehrsteilnehmer entstandenen Schaden, unabhängig davon, ob sich der Häftling in Untersuchungs- oder Strafhaft befand. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |