Das Verkehrslexikon

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Amtshaftung im Verkehrsrecht

Amtshaftung im Verkehrsrecht




Gliederung:


   Einleitung

Weiterführende Links

Allgemeines

Ansprüche wegen falscher Rechtsanwendung

Bund gegen Land

Diebstahl beim TÜV

Rückgriffsbeschränkung

Ampelschaltung - "Feindliches Grün"

Anordnung von Facharztgutachten und Fahreignungsgutachten

Beaufsichtigung in Kindergarten und Schule

Beschädigung des Fahrzeugs beim Umsetzen

Bordsteinmarkierung

Freiwillige Feuerwehren / Feuerwehreinsatz

Hauptuntersuchung / Prüfstelle

Hochgeschleuderte Steine, Dreck

Kfz-Zulassungsstelle

Linienverkehrserlaubnis

Sonderrechte - Wegerechtsfahrzeuge

Verkehrsbeschilderung durch private Unternehmen

Verkehrssicherungspflicht





Einleitung:


Schadensersatzansprüche aus dem Gesichtspunkt einer Amtspflichtverletzung kommen im Verkehrsrecht in verschiedenen Formen vor. Zahlenmäßig im Vordergrund stehen sicher die Ansprüche aus der Verletzung der Verkehrssicherungspflicht.

Daneben kommen Ansprüche in Betracht, die aus Straßenreinigungs- und Pflegetätigkeiten bezüglich der Fahrbahnen und angrenzender Seiten- und Grünflächen resultieren, beispielsweise durch bei Mäharbeiten hochgeschleuderte Steine usw..


Aber auch Schadensersatzansprüche aus Unfällen mit obrigkeitlich eingesetzten Fahrzeugen (Rettungsfahrzeuge, polizeiliche Einsatzfahrzeuge) mit und ohne Inanspruchnahme von Sonderrechten beschäftigen die Gerichte häufig, ebenso wie Beschädigungen im Zusammenhang mit dem obrigkeitlich veranlassten Abschleppen von Fahrzeugen.

Die letztere sowie die zuvor genannten werden im Rahmen der allgemeinen zivilrechtlichen Unfallrechtsprechung behandelt. In diesem Modul geht es um den dann verbleibenden Rest an Fällen von in Betracht kommender Haftung aus staatlichem Handeln im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr.

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Weiterführende Links:


Amtshaftung im Verkehrsrecht

Ampelschaltung - "Feindliches Grün"

Schutzwirkung einer vorgelagerten roten (Fußgänger)Ampel

Sonderrechte - Einsatzfahrzeuge - Rettungsfahrzeuge

Verkehrssicherungspflicht

Haftung für hochgeschleuderte Steine, Dreck

Straßenverkehrsrechtliche Anordnungen

Prüfplakette - Hauptuntersuchung

Die Pflicht von Aufsichtspersonen zur Beaufsichtigung von Kindern und sonstigen Schutzbefohlenen

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Allgemeines:


BGH v. 22.04.1958:
Auch bei Schadensersatzansprüchen, die aus BGB § 823 Abs 1 hergeleitet werden, ist zunächst zu prüfen, ob die Tatfolge, für die Ersatz begehrt wird, in den Schutzbereich des Gesetzes fällt, mit anderen Worten, ob der geltend gemachte Schaden aus der Verletzung eines Rechtsgutes entstanden ist, zu dessen Schutz das Gesetz erlassen worden ist. Ein an einem Verkehrsunfall Beteiligter, der im Strafverfahren wegen des Unfalls freigesprochen worden ist, kann die Verteidigungskosten des Strafverfahrens nicht nach BGB § 823 Abs 1 von demjenigen ersetzt verlangen, der den Unfall schuldhaft herbeigeführt hat.

KG Berlin v. 16.12.1991:
Nimmt ein Amtsträger bei der dienstlichen Teilnahme am allgemeinen Straßenverkehr Sonderrechte in Anspruch, so wirkt sich das Verweisungsprivileg des § 839 Abs. 1 S. 2 BGB nur auf Ansprüche aus unerlaubter Handlung, insbesondere beim Schmerzensgeldbegehren, aus.

KG Berlin v. 24.02.2000:
Ein Müllfahrzeug, das in zweiter Reihe mit laufendem Motor hält, um Müll zu laden, gehört zum fließenden Verkehr. Fährt der Führer des Müllfahrzeugs an, ohne darauf zu achten, dass rechts von ihm ein Fahrzeug vom Fahrbahnrand angefahren ist und bereits in den Fahrbereich des Müllfahrzeugs hinein ragt, kommt eine Haftung des Halters und Führers des Müllfahrzeugs in Höhe von 1/4 in Betracht. Bestand für den vom Fahrbahnrand Anfahrenden keine Möglichkeit, den Fahrer des Müllfahrzeugs auf seine Anfahrabsicht aufmerksam zu machen, so kann eine hälftige Haftungsteilung gerechtfertigt sein.

OLG Karlsruhe v. 09.03.2006:
Ein gemeinschaftsrechtlicher Schadensersatzanspruch wegen eines gegen Gemeinschaftsrecht verstoßenden Urteils setzt eine letztinstanzliche Entscheidung voraus. Dies gilt auch dann, wenn angesichts einer gefestigten obergerichtlichen Rechtsprechung ein Rechtsmittel von vornherein keine Aussicht auf Erfolg gehabt hätte.

OLG Düsseldorf v. 05.03.2008:
Die Entziehung des Rechts, von der in einem anderen Mitgliedstaat erworbenen Fahrerlaubnis innerhalb der Bundesrepublik Deutschland Gebrauch zu machen (§ 3 Abs. 1 StVG, § 46 Abs. 1, 5 Satz 2 FeV), war vor dem Bekanntwerden der sog. Halbritter-Entscheidung des EuGH vom 6. April 2006 als solche weder eine schuldhafte Amtspflichtverletzung noch ein qualifizierter Verstoß gegen Gemeinschaftsrecht.

OLG Hamm v. 11.04.2008:
Sind bei einem Straßenradrennen an einer Kreuzung zur Regelung des Verkehrs „bei Bedarf“ Polizeibeamte eingesetzt, die in der ersten Runde das Rennfeld vor dem an sich bevorrechtigten (Quer)Verkehr der übergeordneten Straße abgeschirmt haben, darf ein Rennteilnehmer auch dann in späteren Runden eine eben solche Regelung erwarten, wenn er außerhalb eines geschlossenen Feldes als Einzelfahrer den Kreuzungsbereich durchfahren will.

OLG Brandenburg v. 18.11.2008:
Kommt es zu einem Unfall mit einem Diensthund, den ein Zollbeamter aufgrund öffentlich-rechtlicher Dienstpflicht sowie seiner Verpflichtungserklärung führt, pflegt und beaufsichtigt, so bestehen Ansprüche nicht aus der Tierhalterhaftung sondern aus Amtspflichtverletzung, weil § 839 BGB eine Spezialvorschrift ist, durch die § 833 BGB verdrängt wird. Die Entlastungsmöglichkeit gem. § 833 Satz 2 BGB bleibt jedoch erhalten.

OLG Karlsruhe v. 18.07.2013:
Bei einem enteignungsgleichen Eingriff schuldet der Staat keinen vollen Schadensersatz im Sinne von § 249 BGB, sondern nur eine "angemessene Entschädigung". Dazu gehören bei einem Verkehrsunfall der Selbstbehalt in der Kaskoversicherung, der Rückstufungsschaden in der Kaskoversicherung und vorgerichtliche Anwaltskosten. Hingegen sind mittelbare Folgekosten, wie die Anwaltsgebühren für die Verteidigung in einem Bußgeldverfahren nicht erstattungsfähig.

OLG Naumburg v. 27.02.2014:
Kann der Gleisbereich eines Bahnübergangs auf Grund von Hindernissen jenseits der Gleise nicht zügig überquert werden, muss der Fahrzeugführer vor dem Andreaskreuz anhalten. Außer der Polizei ist keine Person berechtigt, die an Bahnübergängen angebrachten Lichtsignalanlagen außer Kraft zu setzen. Ein nicht von der Polizei stammendes, zur Weiterfahrt aufforderndes Handzeichen eines Landesbediensteten darf der Kraftfahrer nicht beachten, ohne sich zuvor selbst von Möglichkeit des vollständigen Überquerens des Bahnübergangs überzeugt zu haben.

BGH v. 09.10.2014:
Der den Berliner Stadtreinigungsbetrieben (BSR) nach dem Berliner Straßenreinigungsgesetz zugewiesene Winterdienst (hier: im Bereich von Straßenbahnhaltestellen) stellt eine hoheitliche Aufgabe dar. - Beauftragt die BSR ein Privatunternehmen mit der Wahrnehmung des Winterdienstes, so handeln dessen Mitarbeiter in Ausübung eines ihnen anvertrauten öffentlichen Amtes im Sinne von Art. 34 Satz 1 GG mit der Folge, dass das Privatunternehmen für Verletzungen der Räum- und Streupflicht dritten Geschädigten gegenüber deliktsrechtlich nicht haftet.

OLG Saarbrücken v. 20.08.2015:
Zur Frage der Amtshaftung, wenn es im Rahmen einer Verkehrskontrolle durch eine für das polizeiliche Anhaltezeichen verwendete Winkerkelle zur Beschädigung eines Kraftfahrzeugs kommt, dessen Fahrer das Anhaltegebot nicht beachtet hat.

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Ansprüche wegen falscher Rechtsanwendung:


VGH München v. 30.09.2014:
Ein ernstlich beabsichtigter Schadensersatzprozess vermag ein berechtigtes Interesse am Fortsetzungsfeststellungsantrag nicht zu begründen, wenn der Prozess offensichtlich aussichtslos ist, was in der Regel der Fall ist, wenn das als rechtswidrig und schadenstiftend angegriffene Verhalten der Behörde von einem mit mehreren Berufsrichtern besetzten Kollegialgericht als objektiv rechtmäßig beurteilt worden ist und damit, selbst wenn es nachträglich als rechtswidrig beurteilt werden sollte, als jedenfalls vertretbar und nicht schuldhaft erscheint. - auch Kollegialentscheidungen, die im Rahmen vorläufigen Rechtsschutzes ergangen sind, brauchen jedenfalls dann, wenn sie inhaltlich eine Würdigung der Rechtslage enthalten, welche den Schluss auf die Vertretbarkeit des Verwaltungshandelns rechtfertig, nicht außer Betracht zu bleiben.

VGH München v. 26.06.2015:
Ein Amtshaftungsprozess ist dann offensichtlich aussichtslos, wenn ein dem Dienstherrn zurechenbares Verschulden des handelnden Bediensteten ausscheidet. Der Amtsträger hat dabei die Rechtslage unter Zuhilfenahme der ihm zur Verfügung stehenden Hilfsmittel sorgfältig und gewissenhaft zu prüfen und sich danach auf Grund vernünftiger Überlegungen eine Rechtsmeinung zu bilden. Die zwar objektiv unrichtige, aber nach sorgfältiger Prüfung vorgenommene Anwendung einer Vorschrift, deren Inhalt zweifelhaft sein kann und höchstrichterlich noch nicht geklärt ist, gereicht dem sachbearbeitenden Beamten nicht zum Verschulden. - Ein Amtshaftungsanspruch ist regelmäßig ausgeschlossen, wenn ein Kollegialgericht in seinem Urteil den Verwaltungsakt als rechtmäßig angesehen hat. Dabei brauchen auch Kollegialentscheidungen in vorläufigen Rechtsschutzverfahren jedenfalls dann nicht außer Betracht zu bleiben, wenn sie inhaltlich eine Würdigung der Rechtslage enthalten, die den Schluss auf die Vertretbarkeit des Verwaltungshandelns rechtfertigt.

VGH München v. 15.02.2019:

  1.  Ein berechtigtes Interesse i.S.d. § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO besteht als Präjudizinteresse, wenn die Feststellung für die Geltendmachung von Ansprüchen aus Amtshaftung nach Art. 34 GG, § 839 BGB erheblich ist, ein entsprechender Prozess mit hinreichender Sicherheit zu erwarten ist und nicht offensichtlich aussichtslos erscheint

  2.  Ein Schadensersatzanspruch wegen Amtspflichtverletzung setzt ein Verschulden voraus und ein Amtshaftungsprozess ist offensichtlich aussichtslos, wenn ein dem Dienstherrn zurechenbares Verschulden des handelnden Bediensteten ausscheidet. Ein Verschulden liegt dabei regelmäßig nicht vor, wenn ein Kollegialgericht in seinem Urteil den Verwaltungsakt als rechtmäßig angesehen hat (stRspr, vgl. BVerwG, B.v. 15.2.2016 – 6 PKH 1.16 – juris Rn. 7; Riese a.a.O. Rn. 134). Dabei brauchen auch Kollegialentscheidungen in vorläufigen Rechtsschutzverfahren jedenfalls dann nicht außer Betracht zu bleiben, wenn sie inhaltlich eine Würdigung der Rechtslage enthalten, die den Schluss auf die Vertretbarkeit des Verwaltungshandelns rechtfertigt (BVerwG, B.v. 23.3.1993 – 2 B 28/93 – juris Rn. 6; BayVGH, B.v. 26.6.2015 – 11 BV 15.487 – juris Rn. 25; B.v. 30.9.2014 – 11 ZB 14.856 – juris Rn. 14 ff. m.w.N.). Nach allgemeiner Meinung sind entscheidungserhebliche Rechtsfragen grundsätzlich auch im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zu beantworten.

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Bund gegen Land:


BGH v. 07.11.2013:
Schädigt ein Landesbediensteter in Ausführung der Bundesauftragsverwaltung den Bund, schließt Art. 104a Abs. 2 und Abs. 5 Satz 1, Halbsatz 2 GG die Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs gegen das Land gemäß § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB i.V.m. Art. 34 Satz 1 GG nicht aus, wenn der Bund geschützter Dritter der verletzten Amtspflicht ist.

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Diebstahl beim TÜV:


OLG Karlsruhe v. 03.08.2011:
Der TÜV handelt hoheitlich, wenn er ein Gutachten gemäß § 21 Abs. 1 StVZO (Betriebserlaubnis für Einzelfahrzeuge) erstattet. - Wird dem TÜV im Rahmen von § 21 Abs. 1 StVZO ein Fahrzeug vorgeführt, obliegen den verantwortlichen Mitarbeitern Obhutspflichten als drittschützende Amtspflichten gegenüber dem Eigentümer des Fahrzeugs. - Wenn ein zu begutachtendes Fahrzeug aus der Halle des TÜV entwendet wird, scheidet eine eigene Haftung des TÜV aus. Bei einer Verletzung von Obhutspflichten haftet das betreffende Bundesland gemäß Art. 34 S. 1 GG.

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Rückgriffsbeschränkung:


BGH v. 14.10.2004:
Die Rückgriffsbeschränkung in Art. 34 Satz 2 GG auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit gilt nicht für als Verwaltungshelfer herangezogene selbständige private Unternehmer.

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Ampelschaltung - "Feindliches Grün":


Ampelschaltung - "Feindliches Grün"

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Anordnung von Facharztgutachten und Fahreignungsgutachten:


VGH München v. 15.02.2019:
Hat die Fahrerlaubnisbehörde bei erhöhten HbA1-Werten die Beibringung eines Gutachten eines Arztes einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung nach § 11 Abs. 2 Nr. 5 FeV i.V.m. Nr. 5 der Anlage 4 zur FeV angeordnet und beurteilt die Kammer eines Verwaltungsgerichts in einem Eilverfahren diese Anordnung als rechtmäßig, weil die Begutachtung durch einen Internisten oder eine Diabetologen nur eine Empfehlung sei, so ändert sich dadurch nichts an der Anwendung der sog. „Kollegialgerichtsrichtlinie“. Sie gilt aber nur ausnahmsweise dann nicht, wenn das Gericht die Rechtslage trotz eindeutiger und klarer Vorschriften verkannt oder eine eindeutige Bestimmung handgreiflich falsch ausgelegt hat.

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Beaufsichtigung in Kindergarten und Schule:


Die Pflicht von Aufsichtspersonen zur Beaufsichtigung von Kindern und sonstigen Schutzbefohlenen

BGH v. 15.03.1954:
Beamteten Lehrern obliegt die Pflicht, minderjährige Schüler während der Schulpausen zu beaufsichtigen, als Amtspflicht Dritten, auch Mitschülern gegenüber, die durch Spiele der Schüler gefährdet werden. Es handelt sich dabei um Ausübung öffentlicher Gewalt. Die Haftung beamteter Lehrer bei Verletzung ihrer Aufsichtspflicht über minderjährige Schüler ist in BGB § 839 abschließend geregelt. BGB § 832 findet daneben keine Anwendung.

OLG Düsseldorf v. 12.10.1995:
Eine ständige Überwachung - sozusagen auf Schritt und Tritt - ist auch bei Kindern im Kindergartenalter nicht erforderlich. Es stellt keine Verletzung der Aufsichtspflicht dar, dass die Bediensteten der Beklagten die Kinder nicht ständig derartig beobachteten und unter Kontrolle hielten, dass ihnen das "Verdrücken" ins Gebüsch, Aufsammeln der Steine und Bewerfen des Autos unmöglich gemacht wurde.

OLG Koblenz v. 21.06.2012:
Die Haftung der Stadt für Pflichtverletzungen im Rahmen der Erziehung, Bildung und Betreuung von Kindern in Kindestagesstätten in öffentlicher Trägerschaft (§ 1 Abs. 1 Kindertagesstättengesetz Rheinland-Pfalz vom 15. März 1991 [GVBl. S. 79, BS 216-10]) beurteilt sich nach Amtshaftungsgrundsätzen. Die den Erzieherinnen als Amtspflicht in Ansehung der ihnen anvertrauten Kleinkinder obliegende Verkehrssicherungspflicht – Aufsichtspflicht – bezweckt (auch) die Vorbeugung und den Schutz Dritter vor den aufgrund kindlichen Verhaltens drohenden Gefahren - hier: Beschädigung eines geparkten Autos durch Steinwürfe vom Kindergartengelände aus.

BGH v. 13.12.2012:
Beschädigen in einer Kindertagesstätte untergebrachte Kinder Eigentum Dritter, so kommt dem Geschädigten, der gegen eine Gemeinde als Trägerin der Kindertagesstätte wegen Verletzung der den Erzieherinnen der Kindertagesstätte obliegenden Aufsichtspflichten Amtshaftungsansprüche nach § 839 BGB in Verbindung mit Art. 34 GG geltend macht, die Beweislastregel des § 832 BGB zugute (Aufgabe des Senatsurteils vom 15. März 1954, III ZR 333/52, BGHZ 13, 25).

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Beschädigung des Fahrzeugs beim Umsetzen:


OLG Jena v. 06.04.2005:
Wird das Fahrzeug während der Abschleppmaßnahme - nicht jedoch während der anschließenden Verwahrung auf dem Gelände des Abschleppunternehmens - durch das Abschleppunternehmen beschädigt, so haftet hierfür der die Abschleppmaßnahme anordnende Hoheitsträger nach Amtshaftungsgrundsätzen.

OLG Saarbrücken v. 25.07.2006:
Beauftragt die Polizei ein Abschleppunternehmen mit der Bergung eines verunfallten Fahrzeugs, so wird dieses Unternehmen hoheitlich tätig, so dass eine Haftung des Abschleppunternehmers gemäß § 839 Abs. 1 BGB in Verbindung mit Art. 34 S. 1 GG ausscheidet. Allerdings kommen Ansprüche gegen den Unternehmer aus § 7 Abs. 1 StVG in Betracht.

OLG Köln v. 14.02.2013:
Die Rechtswidrigkeit der ordnungsbehördlichen Umsetzung eines verkehrswidrig geparkten Kfz kann nicht daraus hergeleitet werden kann, dass der Abschleppvorgang im Ergebnis zu Schädigungen des Fahrzeugs geführt hat, wenn die Beschädigung trotz eines korrekt ausgeführten Abschleppvorgangs wegen eines bestehenden Fahrzeugmangels bzw. eines Vorschadens eintritt und für die Behörde insoweit nicht vorhersehbar war.

BGH v. 18.02.2014:
Beauftragt die Straßenverkehrsbehörde zur Vollstreckung des in einem Verkehrszeichen enthaltenen Wegfahrgebots im Wege der Ersatzvornahme einen privaten Unternehmer mit dem Abschleppen eines verbotswidrig geparkten Fahrzeugs, so wird der Unternehmer bei der Durchführung des Abschleppauftrages hoheitlich tätig. Durch das Abschleppen eines verbotswidrig geparkten Fahrzeugs im Wege der Ersatzvornahme wird ein öffentlich-rechtliches Verwahrungsverhältnis begründet, auf das die §§ 276, 278, 280 ff. BGB entsprechend anzuwenden sind. Der Eigentümer des verbotswidrig geparkten Fahrzeugs ist in einer solchen Fallkonstellation nicht in den Schutzbereich des zwischen dem Verwaltungsträger und dem privaten Unternehmer geschlossenen Vertrages über das Abschleppen seines Fahrzeugs einbezogen.

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Bordsteinmarkierung:


OLG München v. 27.05.2011:
§ 839 Abs. 1 Satz 2 BGB ist wegen des Grundsatzes der haftungsrechtlichen Gleichbehandlung aller Verkehrsteilnehmer unanwendbar, soweit es um die Verletzung der als hoheitliche Aufgabe ausgestalteten allgemeinen Verkehrssicherungspflicht im Straßenverkehr geht. - Eine rechtsseitige Begrenzung der Fahrbahn durch Bordsteine bedarf auch dann keiner gesonderten Markierung, wenn sich dahinter eine Vertiefung befindet. Von einem Fahrer kann erwartet bzw. ihm zugemutet werden, dass er derartige Begrenzungen einer Straße ohne zusätzliche Hilfsmittel eigenverantwortlich erkennt und bewältigt. Aus der Sicht der maßgeblichen Verkehrskreise muss - unabhängig von der Tageszeit und den Witterungsverhältnissen - nicht damit gerechnet werden, dass ein durchschnittlich aufmerksamer Fahrer (sei es auch bei Nacht und Regen) die Graniteinzeiler übersieht und darüber fährt.

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Freiwillige Feuerwehren / Feuerwehreinsatz:


Sonderrechte - Einsatzfahrzeuge - Rettungsfahrzeuge

Haftungsbeschränkung bei Wegeunfällen

BGH v. 18.12.2007:
Wenn zwei freiwillige Feuerwehren nach einem gemeinsamen Einsatzplan ausrücken, um eine Unglücksstelle gemeinsam - wenn auch an verschiedenen Stellen - abzusperren, liegt regelmäßig ein Zusammenwirken von Unternehmen zur Hilfe bei Unglücksfällen vor. - Der Einsatz der freiwilligen Feuerwehr in Bayern ist jedenfalls dann hoheitliche Tätigkeit, wenn Aufgaben des abwehrenden Brandschutzes oder des technischen Hilfsdiensts gemäß Art. 1 BayFwG verrichtet werden.

OLG Rostock v. 03.09.2010:
Wird ein in der Nähe eines brennenden Wohnhauses abgestelltes Fahrzeug bei einem Feuerwehreinsatz durch herabfallende Dachziegel beschädigt, so bestehen keine Schadensersatzansprüche des Fahrzeugeigentümers aus Amtshaftung oder enteignungsgleichem Eingriff.

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Hauptuntersuchung / Prüfstelle:


Prüfplakette - Hauptuntersuchung

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Hochgeschleuderte Steine, Dreck:


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Kfz-Zulassungsstelle:


Stichwörter zum Thema Kfz-Versicherung

OLG Karlsruhe v. 17.08.2010:
Zu den Amtspflichten der zuständigen Behörde bei Eingang einer Nachricht des KFZ-Haftpflichtversicherers, dass für ein Fahrzeug keine dem Pflichtversicherungsgesetz entsprechende Haftpflichtversicherung mehr besteht.

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Linienverkehrserlaubnis:


Linienverkehrserlaubnis

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Sonderrechte - Wegerechtsfahrzeuge:


Sonderrechte - Einsatzfahrzeuge - Rettungsfahrzeuge

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Verkehrsbeschilderung durch private Unternehmen:


Straßenverkehrsrechtliche Anordnungen

BGH v. 06.06.2019:
Die Mitarbeiter eines privaten Unternehmens, die zur Ausführung einer verkehrsbeschränkenden Anordnung der Straßenbaubehörde und des der Anordnung beigefügten Verkehrszeichenplans (§ 45 Abs. 2 und 6 StVO) Verkehrsschilder nicht ordnungsgemäß befestigen, handeln als Verwaltungshelfer und damit als Beamte im haftungsrechtlichen Sinne. Ihre persönliche Haftung gegenüber einem durch das Verkehrsschild Geschädigten scheidet daher gemäß Art. 34 Satz 1 GG aus (Bestätigung und Fortführung von BGH, Urteil vom 9. Oktober 2014 - III ZR 68/14, NJW 2014, 3580).

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Verkehrssicherungspflicht:


Verkehrssicherungspflicht

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