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Die Erstattungsfähigkeit von Mietwagenkosten nach einem Verkehrsunfall im Unfallersatztarif setzt dessen betriebswirtschaftliche Rechtfertigung oder die Unzugänglichkeit anderer Tarife voraus; ein Geschädigter, der sich nicht nach dem Preis erkundigt, wird nicht geschützt. Bei sehr geringer Fahrleistung kann der Geschädigte auf die Nutzung eines Taxis verwiesen werden. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |