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Bei der Abwägung der Verursachungsbeiträge entscheidet das Gewicht der von den Beteiligten gesetzten Schadensursachen, wie sie sich bei dem Unfall konkret ausgewirkt haben. Ist bei einem Verkehrsunfall mit Beteiligung eines abbiegenden und eines überholenden Fahrzeugs die Frage, ob der Abbiegende seine Rückschaupflicht gemäß § 9 Abs. 1, 5 StVO verletzt hat, aufgrund unaufklärbarer Tatsachen nicht mehr zu klären, so wirkt sich die Unaufklärbarkeit zu Lasten des Abbiegenden aus, da dieser für die Einhaltung seiner Sorgfaltspflichten beweisbelastet ist. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |