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Landgericht Düsseldorf v. 08.12.2006: Zur Mithaftung des Abbiegenden bei Kollision mit Überholendem und Beweislast für Rückschaupflicht




Das Landgericht Düsseldorf (Urteil vom 08.12.2006 - 20 S 130/06) hat entschieden:

   Bei der Abwägung der Verursachungsbeiträge entscheidet das Gewicht der von den Beteiligten gesetzten Schadensursachen, wie sie sich bei dem Unfall konkret ausgewirkt haben. Ist bei einem Verkehrsunfall mit Beteiligung eines abbiegenden und eines überholenden Fahrzeugs die Frage, ob der Abbiegende seine Rückschaupflicht gemäß § 9 Abs. 1, 5 StVO verletzt hat, aufgrund unaufklärbarer Tatsachen nicht mehr zu klären, so wirkt sich die Unaufklärbarkeit zu Lasten des Abbiegenden aus, da dieser für die Einhaltung seiner Sorgfaltspflichten beweisbelastet ist.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Linksabbiegen


Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Langenfeld (Rhld.) vom 14. Juni 2006 - Az.: 34 C 388/05 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Gründe:


Der Kläger nimmt die Beklagten auf restlichen Schadensersatz in Höhe von 599,11 € aus einem Verkehrsunfall vom 30. Mai 2005 in Anspruch. Darüber hinaus begehrt er die Feststellung, dass die Beklagten auch den Höherstufungsschaden aus seiner Vollkaskoversicherung zu ersetzen haben. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO auf die Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen.

Das Amtsgericht hat dem Zahlungsanspruch (nur) in Höhe von 57,46 € und dem Feststellungsantrag im Umfang von 75 % des zukünftigen Höherstufungsschadens stattgegeben. Hiergegen wendet sich der Kläger mit der Berufung, mit der seinen darüber hinausgehenden Klageantrag weiterverfolgt.

II.

Die zulässige Berufung hat keinen Erfolg.

1.

Zutreffend hat das Amtsgericht die Beklagten lediglich zur Zahlung eines Betrages in Höhe von 57,46 € aus §§ 7, 17, 18 StVG, 1,3 PflVG verurteilt.

Das angegriffene Urteil beruht weder auf einer Rechtsverletzung, noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen im Hinblick auf die von dem Kläger in der Berufungsbegründung vorgebrachten Einwendungen eine andere Entscheidung.

Bei der Abwägung der Verursachungsbeiträge entscheidet das Gewicht der von den Beteiligten gesetzten Schadensursachen, wie sie sich bei dem Unfall konkret ausgewirkt haben. Nach der durchgeführten Beweisaufnahme ist das Amtsgericht zu Recht von einer Mithaftungsquote des Klägers von 25 % ausgegangen. Dem Kläger ist nicht der Nachweis gelungen, dass er zu Beginn des Abbiegevorgangs den Beklagten zu 2) nicht erkennen konnte, mithin der Unfall für ihn ein unabwendbares Ereignis darstellte, § 17 Abs. 3 StVG.

Die Zeugin XXX hat bekundet, dass der Kläger sein Fahrzeug verlangsamt, sie dann ein Aufheulen eines Motors gehört habe und dann auch schon der Unfall geschehen sei. Der Zeuge XXX hat angegeben, er habe gesehen, wie das Fahrzeug des Klägers langsam nach links abgebogen sei, dann habe er ein lautes Motorengeräusch gehört und es sei zum Unfall gekommen. Zu der Frage, aus welcher Position der Beklagte zu 2) seinen Überholvorgang begonnen hat, insbesondere ob er bereits zu Beginn des Abbiegevorgang links die Fahrzeugkolonne überholte und damit für den Kläger zu erkennen gewesen wäre, macht keiner der beiden Zeugen Angaben. Damit steht nach der durchgeführten Beweisaufnahme nicht fest, ob der Kläger beim Abbiegen in die Grundstückseinfahrt gegen seine Rückschaupflicht gem. § 9 Abs. 1, 5 StVO verstoßen hat.

Diese Frage lässt sich auch nicht mehr durch Einholung eines unfallanalytischen Sachverständigengutachtens klären, so dass das Amtsgericht nicht gegen seine Aufklärungspflichten verstoßen hat. Auch ein Sachverständiger könnte die Frage, ob der Kläger den Beklagten zu 2) hätte erkennen können, als er zum Abbiegen ansetzte, nur dann klären, wenn feststeht, an welcher Stelle der Beklagte zu 2) ausgeschert ist. Dies ist indes nicht mehr aufklärbar. Der Kläger behauptet, der Beklagte zu 2) sei als viertes oder fünftes Fahrzeug hinter ihm gefahren. Die Beklagten tragen hingegen vor, dass sich zwischen dem Beklagten zu 2) und dem Kläger nur ein PKW befunden habe. Die von dem Kläger benannten Zeugen konnten hierzu keine Angaben mehr machen.

Da der Kläger beweisbelastet für die Einhaltung der Sorgfaltspflichten gem. § 9 Abs. 1, 5 StVO beim Abbiegen ist, wirkt sich die Unaufklärbarkeit zu seinen Lasten aus.

Zutreffend ist das Amtsgericht auch von einem Schaden in Höhe von insgesamt 1.730,49 € ausgegangen. Kontogebühren einschließlich etwaiger Vorfinanzierungskosten in Höhe von 109,03 € sind nicht belegt. Der Kläger hat lediglich eine Quittung vorgelegt, aus der sich ein monatlicher Mehraufwand von 1,79 € ergibt. Unter Berücksichtigung seiner Schadensminderungspflicht steht dem Kläger aber auch dieser Betrag nicht zu. Es ist nicht ersichtlich, warum er ein gesondertes Konto einrichten musste.

2.

Aus den Gründen zu Ziffer 1) ist der Feststellungsantrag ebenfalls nur in Höhe von 75 % des künftigen Höherstufungsschadens begründet.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordert.

Streitwert für die Berufungsinstanz: 691,65 €

Antrag zu 1): 541,65 €

Antrag zu 2): 150,00 €

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/lgs/duesseldorf/lg_duesseldorf/j2006/20_S_130_06urteil20061208.html - DE:LGD:2006:1208.20S130.06.00

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