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Ein wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsanspruch gegen einen Kfz-Haftpflichtversicherer wegen der Empfehlung günstigerer Mietwagenangebote nach einem Verkehrsunfall scheidet aus, wenn keine Wettbewerbshandlung im Sinne des § 3 UWG feststellbar ist, insbesondere keine Wettbewerbsförderungsabsicht zugunsten eines Dritten bewiesen werden kann. Auch ein Unterlassungsanspruch wegen Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb besteht nicht, da das Hinweisen auf günstige Mietwagenpreisangebote im Rahmen der Schadensabwicklung nicht zu beanstanden ist und zur legitimen Aufgabenwahrnehmung des Versicherers gehört. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |