Das Verkehrslexikon

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Landgericht Bielefeld v. 27.10.2006: Zur wettbewerbsrechtlichen Zulässigkeit von Mietwagenempfehlungen durch Haftpflichtversicherer nach einem Verkehrsunfall




Das Landgericht Bielefeld (Urteil vom 27.10.2006 - 8 O 131/06) hat entschieden:

   Ein wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsanspruch gegen einen Kfz-Haftpflichtversicherer wegen der Empfehlung günstigerer Mietwagenangebote nach einem Verkehrsunfall scheidet aus, wenn keine Wettbewerbshandlung im Sinne des § 3 UWG feststellbar ist, insbesondere keine Wettbewerbsförderungsabsicht zugunsten eines Dritten bewiesen werden kann. Auch ein Unterlassungsanspruch wegen Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb besteht nicht, da das Hinweisen auf günstige Mietwagenpreisangebote im Rahmen der Schadensabwicklung nicht zu beanstanden ist und zur legitimen Aufgabenwahrnehmung des Versicherers gehört.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Zeugen
und
Zeugen erneute Anhörung

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu voll-streckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Gründe:


Die zulässige Klage ist unbegründet.

Der Klägerin stehen gegen die Beklagte weder aus §§ 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1, 3 und 4 UWG noch aus §§ 823 Abs. 1, 831, 1004 BGB analog die - mit den Klageanträgen zu 1) und 2) begehrten - Unterlassungsansprüche zu.

I.

Ein wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsanspruch scheidet vorliegend schon deswegen aus, weil eine nach § 8 Abs. 1 UWG erforderliche unlautere Wettbewerbshandlung im Sinne des § 3 UWG nicht feststellbar ist.

Nach der Definition des § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG bedeutet "Wettbewerbshandlung" jede Handlung einer Person mit dem Ziel, zugunsten des eigenen oder eines fremden Unternehmens den Absatz oder den Bezug von Waren oder die Erbringung oder den Bezug von Dienstleistungen zu fördern. Da § 3 UWG n.F. insofern keine inhaltliche Veränderung zu § 1 UWG a.F. herbeiführen soll, setzt eine Wettbewerbshandlung im Sinne des § 3 UWG eine Handlung "im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs" voraus. Ein solches Handeln der Beklagten ist hier nicht festzustellen.

1. Unstreitig besteht ein eigenes Wettbewerbsverhältnis zwischen den Parteien des vorliegenden Verfahrens nicht. Die Klägerin trägt selbst nicht vor, dass die Beklagte selbst - wie die Klägerin - eine gewerbliche Autovermietung betreibt. Zwischen einem gewerblichen Autovermieter und einem KfZ-Haftpflichtversicherer besteht aber grundsätzlich kein Wettbewerbsverhältnis.

2. Im vorliegenden Fall lässt sich auch nicht feststellen, dass die Beklagte mit den von der Klägerin beanstandeten Verhaltensweisen zur Förderung fremden Wettbewerbs - was ausreichend wäre - gehandelt hat. Die hierfür erforderlich Wettbewerbsförderungsabsicht wird, wenn es - wie hier - nicht um den eigenen Wettbewerb geht, nicht vermutet, sondern kann allenfalls aufgrund von Beweisanzeichen belegt werden (vgl. OLG Düsseldorf, NJW-RR 1996, 164). Die insoweit darlegungs- und beweisbelastete Klägerin hat keine besonderen Umstände dargetan, die eine entsprechende Wettbewerbsförderungsabsicht der Beklagten zugunsten der Firma E. indizieren.

Der hier zu entscheidende Fall unterscheidet sich in erheblichem Maße von dem Fall, den das OLG Düsseldorf in der zitierten Entscheidung zu beurteilen hatte; dort war die beklagte Versicherung an der Autovermietung, auf die sie die Geschädigten hingewiesen hat, nicht unbeträchtlich beteiligt. Daher war weiter anzunehmen, dass die dortige Beklagte am wirtschaftlichen Erfolg dieses Unternehmens interessiert war. Zum anderen verwies die dortige Beklagte immer nur auf dies eine Mietwagenunternehmen, an dem sie beteiligt war. Solche oder ähnliche Indizien sind im Streitfall indes nicht feststellbar.

Dass die Beklagte an dem von ihr empfohlenen Unternehmen beteiligt ist, behauptet die Klägerin letztlich selbst nicht. Die Klägerin hat aber auch nicht substantiiert dargetan, dass zwischen der Beklagten und dem von ihr empfohlenen Mietwagenunternehmen bilaterale Abkommen bestehen, in denen besonders günstige Preise vereinbart worden sind. Insofern erhebt die Klägerin nur einen entsprechenden pauschalen Vorwurf. Hingegen ergeben sich aus ihrem Vorbringen keine konkreten Anhaltspunkte für entsprechende unlautere und wettbewerbswidrige Preisabsprachen mit dem empfohlenen Mietwagenunternehmen. Soweit die Klägerin mit Nichtwissen bestreitet, dass die Anmietung eines Ersatzfahrzeuges auf dem allgemein zugänglichen Vermietmarkt für den Zeugen B. zum Preis von 34 € möglich gewesen wäre, kann sie daraus nichts durchgreifendes für sich herleiten. Dass eine Anmietung zu einem solchen Preis auf dem allgemein zugänglichen Vermietmarkt nicht möglich war, sondern nur aufgrund von Preisabsprachen mit dem genannten Anbieter, hätte aufgrund einer entsprechenden Marktanalyse durch die Klägerin im Einzelnen dargelegt werden können. Die Klägerin erhebt auch nur pauschal den Vorwurf, dass die Versicherungsgesellschaften einschließlich der Beklagten über das Internet günstigere Tarife anböten.

Dagegen hat die Beklagte ihrerseits dargetan, dass im Wege einer Marktanalyse im Einzelfall die günstigsten Angebote ermittelt werden. Ferner hat die Beklagte detailliert vorgetragen, dass eine Anmietung zu vergleichbaren Preisen auch über "A." und "N." möglich gewesen wäre, zu deren Lizenznehmern sich die Klägerin ausweislich ihrer Angaben auf den vorgelegten Rechnungen vom 2.12.2005 (Anlage K5, Blatt 11 GA) und vom 4.1.2006 (Anlage K18, Blatt 222 GA) zählt.

Weiterhin hat die Klägerin nicht dargetan, dass die Beklagte immer nur ein einziges Mietwagenunternehmen - die Firma E. - benennt. Allein aus dem Umstand, dass in den vorgelegten Abwicklungsabschreiben vom 25.11.2005 (Anlage K3, Blatt 9 GA) und vom 20.12.2005 (Anlage K9, Blatt 16 GA) jeweils nur die Firma E. genannt wird, kann hierauf nicht geschlossen werden. Dagegen sprechen die von der Beklagten als Anlagenkonvolut B2 (Blatt 108-115 GA) vorgelegten Schadensabwicklungsschreiben, in denen neben der Firma E. auf andere Mietwagenunternehmen hingewiesen wird. Die Vorlage einzelner entsprechender Empfehlungen reicht angesichts des detaillierten Bestreitens der Beklagten insofern nicht aus.

Der Beklagten ist nach dem widerstreitenden Vorbringen der Parteien nicht zu widerlegen, dass sie nicht zur Förderung fremden Wettbewerbs handelt, sondern sich im Interesse der Schadensminderung frühzeitig mit den Geschädigten in Verbindung setzt, um diese auf günstige Alternativangebote hinzuweisen und so lediglich ihre Aufgabe als Schadensabwickler wahrzunehmen.

Da nach alledem hier bereits eine Wettbewerbshandlung im Sinne des § 3 UWG fehlt, kam es nicht auf die Frage an, ob das Verhalten der Beklagten unlauter im Sinne des § 4 UWG ist.

II.

Die Klägerin kann einen Unterlassungsanspruch aber auch nicht auf §§ 823 Abs. 1, 831 Abs. 1, 1004 Abs. 1 BGB analog unter dem Gesichtspunkt des Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb stützen.

Der Unterlassungsanspruch setzt nach § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB als materielle Anspruchsvoraussetzung eine Wiederholungsgefahr voraus, also eine auf Tatsachen gegründete objektive ernstliche Besorgnis weiterer Störungen. Dabei begründet die vorangegangene rechtswidrige Beeinträchtigung eine tatsächliche Vermutung für die Wiederholungsgefahr (Palandt/Bassenge, BGB, 63. Auflage, § 1004, Rn. 32).

Diese anspruchsbegründende Wiederholungsgefahr ist im Streitfall nicht feststellbar. Die Klägerin konnte nicht beweisen, dass die Beklagte im Rahmen ihrer Abwicklung der in Rede stehenden Schadensfälle vom 24.11.2005 und 19.12.2005, einen insoweit erforderlichen betriebsbezogenen Eingriff als unmittelbare Beeinträchtigung des eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs begangen hat.

Dabei verkennt das Gericht nicht, dass ein solcher Eingriff unabhängig von einem bestehenden Wettbewerbsverhältnis durch geschäftsschädigende Äußerungen eines Haftpflichtversicherers gegenüber Unfallgeschädigten, die bei einem Autovermieter einen Ersatzwagen angemietet haben, grundsätzlich in Betracht kommen kann (vgl. BGH, NJW 1999, 279ff.). Bei der Bestimmung des Schutzbereichs des eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs ist jedoch zu berücksichtigen, dass eine Haftpflichtversicherung grundsätzlich nicht daran gehindert ist, im Rahmen ihrer eigenen geschäftlichen Betätigung, zu der die versicherungsrechtliche Abwicklung von Schadensfällen gehört, an den Geschädigten heranzutreten, um mit diesem gemeinsam eine möglichst rationelle, den rechtlichen Verpflichtungen aller Beteiligten entsprechende Handhabung und Abrechnung zu erreichen (vgl. BGH, a.a.O.).

Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist nach Ansicht des Gerichts zunächst nicht zu beanstanden, dass die Beklagte sich im Rahmen der Schadensabwicklung an die Geschädigten, die Zeugen B. und M., gewendet hat. Nach Ansicht des Gerichts ist an der Verhaltensweise der Beklagten auch grundsätzlich nicht zu beanstanden, wenn sie auf günstige Mietwagenpreisangebote hinweist.

Dies gilt insbesondere unter Berücksichtigung der jüngsten Rechtsprechung des BGH zu der Ersatzfähigkeit der sogenannten Unfallersatztarife für Mietwagen. Danach sind die sogenannten Unfallersatztarife zwar weiterhin grundsätzlich ersatzfähig, der Geschädigte verstößt also nicht von vornherein gegen seine Schadensminderungspflichten, wenn er einen Unfallersatztarif in Anspruch nimmt. Allerdings setzt dies grundsätzlich voraus, dass der Unfallersatztarif den objektiv erforderlichen und damit ersatzfähigen Herstellungsaufwand gemäß § 249 Abs. 2 S. 1 BGB darstellt. Dies ist wiederum nur dann der Fall, soweit die Besonderheiten dieses Tarifs mit Rücksicht auf die Unfallsituation einen gegenüber dem "Normaltarif" höheren Preis rechtfertigen, weil sie auf Leistungen des Vermieters beruhen, die durch die besondere Unfallsituation veranlasst und infolgedessen zur Schadensbehebung erforderlich sind. Ist dies nicht der Fall, kann der Geschädigte den das objektiv erforderliche Maß übersteigenden Geldbetrag nur dann ersetzt verlangen, wenn er darlegt und erforderlichenfalls beweist, dass ihm unter Berücksichtigung seiner individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie der gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten unter zumutbaren Anstrengungen auf dem in seiner Lage zeitlich und örtlich relevanten Markt - zumindest auf Nachfrage - kein wesentlich günstigerer "Normaltarif" zugänglich war (vgl. BGH, Urteil vom 9.5.2006, VI ZR 117/05; BGH, NJW 2005, 1933ff.)

Angesichts dieser Anforderungen bildet die Erstattung eines Unfallersatztarifs gegenüber einem günstigeren Normaltarif nicht den Regelfall. Wegen der Gefahr, dass die gegnerische Haftpflichtversicherung einen angebotenen Unfallersatztarif möglicherweise nicht in vollem Umfange übernimmt, trifft das Mietwagenunternehmen sogar grundsätzlich Aufklärungspflichten gegenüber dem Geschädigten bei der Anmietung des Unfallersatzfahrzeuges (vgl. BGH, NJW 2006, 2618ff.).

Davon ausgehend kann es der Beklagten nicht vorgeworfen werden, wenn sie ihrerseits im Rahmen der Schadensabwicklung die Geschädigten auf diese Besonderheiten im Zusammenhang mit der Anmietung eines Ersatzfahrzeuges hinweist. Ihr kann es auch nicht verwehrt werden, zum Zwecke der Dämpfung der Unfallfolgekosten auf die kostengünstige Möglichkeit der Beschaffung eines Mietwagens hinzuweisen und die Nutzung dieser Möglichkeit zu empfehlen. Ebenso ist die Nennung von Mietwagenpreisen zulässig, die ohne weitere Überprüfung von der Beklagten erstattet werden. Diese Information liegt nicht zuletzt im Interesse des Geschädigten, da dieser sich anhand dessen frühzeitig darauf einstellen kann, welche Kosten ohne weiteres von einer Versicherung übernommen werden.

Der Hinweis auf günstige(re) Anbieter ist daher in der Sache solange nicht zu beanstanden, wie er nicht mit dem Hinweis verknüpft wird, weitergehende Kosten würden in keinem Falle erstattet. Dies gilt auch dann, wenn der Geschädigte bereits ein Ersatzfahrzeug angemietet hat. Ein Eingriff in eine geschützte Rechtsposition könnte insofern allenfalls angenommen werden, wenn das Mietwagenunternehmen die Geschädigten über die Besonderheiten des Unfallersatztarifs und die Gefahr von Abrechnungsschwierigkeiten mit der Haftpflichtversicherung bei der Anmietung bereits aufgeklärt hätte und die Beklagte ungeachtet dessen auf die Kunden einwirkt, um diese in jedem Falle zur Rückgabe des Fahrzeuges zu bewegen. Dies behauptet die Klägerin aber selbst nicht.

Daraus folgt, dass ein Eingriff in eine gesicherte Rechtsposition der Klägerin lediglich dann angenommen werden könnte, wenn die Mitarbeiter der Beklagten gegenüber den Zeugen B. und M. erklärt hätten, dass sie in jedem Falle nur Mietwagenkosten in Höhe der von ihr genannten Tagespreise übernehmen würde. Damit wäre nach Ansicht des Gerichts die Ausübung eines unangemessenen und unsachlichen Drucks verbunden, weil bei den Geschädigten insoweit der Eindruck entstehen würde, die Anmietung des Fahrzeuges zu einem höheren Tarif sei ein Fehler, den es zwingend zu korrigieren gelte, um wirtschaftliche Nachteile zu vermeiden. Dies ist indes im Streitfall nicht feststellbar.

Zunächst ist eine solche Erklärung nicht den vorgelegten Schreiben an die Reparaturwerkstatt des Zeugen B. (Anlage K3, Blatt 9 GA) und an den Zeugen M. (Anlage K9, Blatt 16 GA) zu entnehmen. In diesen Schreiben heißt es lediglich, dass eine Anmietung zu den jeweils genannten Tagespreisen möglich ist. Durch die neutral gehaltene Anmietungsmöglichkeit zu den genannten Tagespreisen bei dem mitgeteilten Anbieter wird nicht zum Ausdruck gebracht, dass nur Mietwagenkosten in dieser Höhe von der Beklagten ersetzt würden oder dass die Geschädigten im Bedarfsfalle zu einer Anmietung bei der mitgeteilten Mietwagenfirma verpflichtet wären. Eine Beeinträchtigung der Entscheidungsfreiheit der Geschädigten durch einen unangemessenen und unsachlichen Einfluss kann darin nicht gesehen werden.

Für das Gericht steht nach Würdigung des Vorbringens der Parteien und des Ergebnisses der Beweisaufnahme auch nicht mit der nach § 286 ZPO erforderlichen Gewissheit fest, dass die Mitarbeiter der Beklagten den Zeugen B. und M. als Kunden der Klägerin in den streitgegenständlichen Telefonaten erklärt haben, die Beklagte werde Mietwagenkosten nur in Höhe der mitgeteilten Tagespreise erstatten.

Der Zeuge B. hat bekundet, dass er zum Zeitpunkt des Anrufs durch den Mitarbeiter der Beklagten den Mietpreis des angemieteten Fahrzeuges nicht gewusst habe. Ihm sei gesagt worden, dass er sich danach erkundigen solle, da die Versicherung nur 32 € oder 35 € pro Tag zahlen würde und die Tarife erfahrungsgemäß oftmals höher seien. Ihm sei aber nicht gesagt worden, was er nach der Nachfrage bei dem Vermieter unternehmen soll. Dagegen hat der Zeuge E., der das Telefonat mit dem Zeugen B. geführt hat, bekundet, dass er diesem die Preise genannt und ihn darauf hingewiesen habe, dass der Preis im Rahmen der Schadensminderungspflicht von Bedeutung sein könne. Er habe ihm bei Nennung der Preise auch gesagt, dass diese Kosten ohne weitere Prüfung reguliert werden könnten. Dagegen konnte sich der Zeuge E. nicht daran erinnern, dass er dem Zeugen B. gesagt haben soll, dass nur der mitgeteilte Betrag ersetzt werden würde.

Die Behauptung der Klägerin, der Zeuge E. habe ihm erklärt, er solle den Pkw an die Klägerin zurückgeben und stattdessen auf Vermittlung der Beklagten ein Fahrzeug bei der Firma E. anmieten, hat der Zeuge B. bereits nicht bestätigt. Obgleich der Zeuge B. ersichtlich bemüht war, seine Erinnerung an das Telefonat vollständig und wahrheitsgemäß wiederzugeben, kann aus seiner Aussage aber auch nicht darauf geschlossen werden, dass der Zeuge E. ihm gegenüber geäußert hat, die Beklagte würde jedenfalls keine höheren Kosten als den von ihr genannten Tagespreis ersetzen. Seiner Aussage kommt insoweit nicht der für ein positives Beweisergebnis erforderliche Beweiswert zu.

Bedenken ergeben sich insbesondere daraus, dass der Zeuge B. mit der Problematik der sogenannten Unfallersatztarife nicht vertraut war. Der Zeuge B. hatte bereits ein Fahrzeug bei der Klägerin angemietet, kannte nach seinen Bekundungen aber zum Zeitpunkt des Anrufs durch den Mitarbeiter der Beklagten nicht einmal den Mietpreis des angemieteten Ersatzfahrzeuges. Eine Aufklärung über den Tarif bei der Anmietung des Fahrzeuges wird von der Klägerin auch selbst nicht behauptet. Insoweit ist es ohne weiteres denkbar, dass der Zeuge B. als Laie bei dem Telefonat die Äußerungen im Zusammenhang mit den Mietwagenkosten nicht richtig nachvollziehen konnte und tatsächlich die Schlussfolgerung zog, die Beklagte werde nur Mietwagenkosten in Höhe des genannten Tagespreises ersetzen. Es liegt nahe, dass sich einem Unfallgeschädigten bei der Nennung eines bestimmten Tagesmietpreises und der gleichzeitigen Mitteilung, dass die Unfallersatztarife der Vermieter oftmals überhöht seien, der Eindruck aufdrängt, der Versicherer würde nur Kosten in der mitgeteilten Höhe ersetzen. Die weitergehende Differenzierung dürfte dem Kunden im Rahmen eines solchen Telefonats nur schwer vermittelbar sein. Wenn also der Zeuge B. nunmehr - ein knappes Jahr später - bekundet, dass ihm im Rahmen des Telefonats gesagt worden sei, die Beklagte werde nur 32 € oder 35 € zahlen, kann daraus nicht mit hinreichender Sicherheit geschlossen werden, dass er damit den genauen Wortlaut und den Kerngehalt der Angaben des Mitarbeiters der Beklagten richtig wiedergibt. In gleicher Weise ist denkbar, dass der Zeuge B. insoweit nur seine wesentliche Schlussfolgerung zu diesem Thema aus dem Gespräch wiedergibt. Dass sich ein solcher Eindruck bei dem Zeugen B. bei einem Gespräch über die Mietwagenproblematik ergeben konnte, kann der Beklagten indes nicht vorgeworfen werden. Dies ist letztlich auf die schwierig zu vermittelnde Rechtsfrage der sogenannten Unfallersatztarife zurückzuführen, wobei die Klägerin es ihrerseits in der Hand gehabt hätte, einen solchen Eindruck durch eine hinreichende Aufklärung bereits bei der Anmietung zu vermeiden.

Im übrigen steht den Angaben des Zeugen B. die Aussage des ebenso glaubhaften Zeugen E. gegenüber. Im Gegensatz zum Zeugen B. ist dieser mit der in Rede stehenden Problematik der Anmietung eines Ersatzfahrzeuges im Rahmen der Schadensabwicklung vertraut. Dementsprechend ist es nachvollziehbar, dass der Zeuge E. - im Gegensatz zum Zeugen B. - in der Lage war, bei der Schilderung des in Rede stehenden Telefonats hinsichtlich seiner Äußerungen im Zusammenhang mit der Mitteilung der Tagespreise näher zu differenzieren. Die Aussage des Zeugen E. lässt insofern aber nicht darauf schließen, dass er dem Zeugen B. gegenüber angegeben hat, höhere Mietwagenkosten würden keinesfalls übernommen. Da der Zeuge E. hinsichtlich dieser Problematik offenbar über fundierte Kenntnisse verfügt, würde eine solche Erklärung im Ergebnis auf eine bewusst unrichtige Aufklärung des Geschädigten hinauslaufen. Anhaltspunkte für eine solche Vorgehensweise ergeben sich aber weder aus der Aussage des Zeugen E. noch aus der Aussage des Zeugen B.. Soweit der Zeuge E. den Zeugen B. tatsächlich durch die Mitteilung, die Beklagte würde in keinem Fall höhere Mietwagenkosten als den genannten Tagespreis übernehmen, zur Rückgabe des Fahrzeuges hätte bewegen wollen, hätte es nahegelegen, mit dem Geschädigten die weiteren Schritte abzusprechen, wenn sich herausstellen sollte, das ein höherer Tarif in Anspruch genommen worden ist. Dies ist aber nicht geschehen. Der Zeuge B. hat insofern glaubhaft bekundet, dass ihm weder gesagt worden sei, er solle das Fahrzeug zurückgeben, noch, was er nach der Nachfrage unternehmen solle.

Die Klägerin kann sich auch nicht mit Erfolg auf die Aussage des Zeugen M. stützen. Abgesehen davon, dass dieser mit einem männlichen Mitarbeiter und nicht - wie von der Klägerin behauptet - mit der Mitarbeiterin C. gesprochen hat, kann aus dessen Bekundungen ebenfalls nicht mit hinreichender Gewissheit darauf geschlossen werden, dass die Beklagte ihm erklärt habe, sie werde keine über den von ihr genannten Tagesmietpreis hinausgehenden Mietwagenkosten übernehmen.

Aus der glaubhaften Aussage des Zeugen M. ergibt sich zunächst, dass er - anders als der Zeuge B. - zum Zeitpunkt des Telefonats den Mietwagenpreis bei der Klägerin bereits kannte. Er hat nachvollziehbar bekundet, dass er den Preis der Klägerin gekannt habe und insofern in der Lage gewesen sei, auf der Grundlage des mitgeteilten Preises eine Differenz der Kosten von etwa 300 € für 10 Tage zu errechnen. An diesen Angaben des Zeugen M. hat das Gericht keine Zweifel. Allerdings kann wiederum nicht mit hinreichender Gewissheit angenommen werden, dass sich die Angaben des Mitarbeiters der Beklagten darauf beschränkten, es würden in keinem Falle über den mitgeteilten Tagesmietpreis von 58 € hinausgehende Kosten erstattet. Zunächst einmal ergeben sich insofern in gleicher Weise wie bei dem Zeugen B. die Bedenken, dass bei dem Zeugen M. als Laien nur ein entsprechender Eindruck entstanden sein kann, der sich verfestigt hat. Bei dem Zeugen M. kommt sogar noch hinzu, dass er nach seinen Bekundungen selbst über 20 Jahre bei der Beklagten rechtsschutzversichert ist. Deswegen sei er darüber erzürnt gewesen, dass die Beklagte nicht bereit gewesen sei, die gesamten Mietwagenkosten zu übernehmen. Diese besondere emotionale Situation legt nahe, dass bei dem Zeugen M., der aufgrund seiner eigenen Kundenstellung offenbar davon ausging, die Beklagte würde die ihm entstehenden Kosten ohne weiteres ersetzen, der Eindruck entstanden ist, die Beklagte beschränke die Mietwagenkosten - in unzulässiger Weise - auf den mitgeteilten Tagessatz. Das Gericht hat aber erhebliche Zweifel, dass dies tatsächlich in dieser Form geschehen ist oder ob es sich nicht bloß um eine entsprechende Schlussfolgerung des Zeugen M. handelt. So hat der Zeuge M. bekundet, dass der Mitarbeiter sich nicht erweichen lassen und angegeben habe, es handele sich bei der Haftpflichtversicherung und der Rechtsschutzversicherung um zwei verschiedene Sachen. Das Gespräch ging also über die Mitteilung des Tagesmietpreises hinaus. Das Gericht bezweifelt, dass der Zeuge M. in seiner aufgewühlten Verfassung, die er bei seiner Vernehmung anschaulich erneut zeigte, bei dem Telefonat in der Lage war, die Informationen zu den Mietwagenkosten umfassend zu erfassen. Nach seinen Bekundungen habe er sich abgeblockt gefühlt und der Gesprächspartner habe sich nicht darauf eingelassen, dass er bei der Beklagten rechtsschutzversichert sei. In Anbetracht dessen kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Zeuge M. diese Umstände vermischt und sich bei ihm letztlich nur ein entsprechender Eindruck verfestigt hat.

Etwas anders kann auch nicht aus der Aussage des Zeugen O. entnommen werden. Dabei verkennt das Gericht nicht, dass es sich bei der Aussage des Zeugen O. um eine relativ farblose Schilderung des Geschehens handelt, die in ihrer individuellen Ausprägung im wesentlichen nicht über die Darstellung der - zu erwartenden - Informationen im Zusammenhang mit der Anmietung eines Ersatzfahrzeuges hinausgeht. An die von dem Zeugen M. geschilderte Besonderheit der Erörterung seiner eigenen Kundenstellung, an der das Gericht keine Zweifel hegt, vermochte sich der Zeuge O. nicht zu erinnern. Ungeachtet dessen bietet die Aussage des Zeugen O. keine Anhaltspunkte dafür, dass er seine Angaben darauf beschränkte, die Beklagte werde allenfalls Kosten in Höhe des mitgeteilten Tagesmietpreises übernehmen.

Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang auf die späteren Abrechnungen der Beklagten nach Vorlage der Mietwagenrechnungen verweist, kann daraus ebenfalls nicht geschlossen werden, dass der Zeuge E. bzw. der Zeuge O. zuvor zum Ausdruck gebracht haben, dass jedenfalls keine höheren Mietwagenkosten als die von ihnen genannten Tagespreise erstattet werden würden. Insbesondere ergibt sich aus den vorgelegten Rechnungen vom 2.12.2005 (Anlage K5, Blatt 11 GA) und vom 4.1.2006 (Anlage K18, Blatt 222 GA) nicht die Erforderlichkeit gemäß § 249 Abs. 1 S. 1 BGB der von der Klägerin abgerechneten Tarife, so dass der Beklagten nicht vorgeworfen kann, diese Rechnungen nicht ungekürzt akzeptiert zu haben. Ferner hat die Beklagte in dem Abrechnungsschreiben vom 18.1.2006 (Anlage K19, Blatt 223 GA) sogar ausdrücklich die Möglichkeit offen gelassen, die Erforderlichkeit des abgerechneten Tarifs zu belegen.

Die nach alledem verbleibenden Zweifel an der Richtigkeit ihrer Behauptungen gehen zu Lasten der beweispflichtigen Klägerin.

Schließlich kann die Klägerin sich für ihre begehrten Unterlassungsansprüche nicht darauf berufen, dass die Beklagte mit ihrem Regulierungsverhalten unzulässige Rechtsberatung betreibe. Im Rahmen der Schadensregulierung kann es der Beklagten - wie bereits ausgeführt - nicht verwehrt sein, den Geschädigten auf die Möglichkeiten der Anmietung eines günstigeren Mietfahrzeuges hinzuweisen. Soweit sie in diesem Zusammenhang in dem Schreiben vom 20.12.2005 weiter darum bittet, im Bedarfsfalle anzurufen, kann daraus nicht geschlossen werden, dass die Beklagte mit der Vermittlung des Mietwagens im Sinne des § 1 RBerG eine fremde Rechtsangelegenheit geschäftsmäßig besorgt. Vielmehr ist darin die Wahrnehmung einer eigenen Angelegenheit der Beklagten als Haftpflichtversicherer zu sehen. Wie bereits ausgeführt, gehört die versicherungsrechtliche Abwicklung von Schadensfällen zur eigenen geschäftlichen Betätigung des Versicherers und dieser ist berechtigt, an den Geschädigten heranzutreten, um mit diesem gemeinsam eine möglichst rationelle, den rechtlichen Verpflichtungen aller Beteiligten entsprechende Handhabung und Abrechnung zu erreichen. Insofern stellt es nach Ansicht des erkennenden Gerichts keine unzulässige Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten dar, wenn der Haftpflichtversicherer, der von dem Geschädigten in Anspruch genommen wird, diesem im Rahmen der Schadensregulierung zunächst Anmietmöglichkeiten mitteilt und ihn im Bedarfsfalle mit den entsprechenden Anbietern in Kontakt bringt.

Abgesehen davon, sind die von der Klägerin begehrte Unterlassungen auch nicht darauf gerichtet, der Beklagten zu untersagen, dem Geschädigten im Rahmen der Schadensabwicklung die Vermittlung eines Mietwagens anzubieten.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufigen Vollstreckbarkeit rechtfertigt sich aus § 709 S. 1 und S. 2 ZPO.

Der Streitwert wird auf 10.000 € festgesetzt.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/lgs/bielefeld/lg_bielefeld/j2006/8_O_131_06urteil20061027.html - DE:LGBI:2006:1027.8O131.06.00

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