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Ein Käufer kann die Rückabwicklung eines Gebrauchtwagenkaufvertrages wegen behebbarer Mängel nicht verlangen, ohne dem Verkäufer zuvor die Möglichkeit der Nacherfüllung gegeben zu haben. Ein Rücktrittsanspruch wegen angeblich fehlender Aufklärung über reparierte Unfallschäden oder einen Tauschtacho besteht nicht, wenn der Verkäufer den Käufer vor Vertragsschluss darüber informiert hat. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |