Das Verkehrslexikon

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Landgericht Bonn v. 25.09.2006: Umfang der Verkehrssicherungspflicht einer Gemeinde bei Straßenschäden und Beleuchtung




Das Landgericht Bonn (Urteil vom 25.09.2006 - 1 O 175/06) hat entschieden:

   Die Verkehrssicherungspflicht einer Gemeinde umfasst nicht die Pflicht, die Fahrbahn von kleineren Unebenheiten oder Löchern freizuhalten, selbst wenn die Fahrbahn mangels eines Bürgersteigs von Fußgängern genutzt wird. Eine durchgehende Beleuchtungspflicht besteht nicht für jede innerörtliche Straße, sondern ist von deren Verkehrsbedeutung abhängig. Ein Unfall kann durch erhöhte Aufmerksamkeit vermieden werden, wenn der marode Zustand der Straße bekannt ist und das zur Verfügung stehende Licht als unzureichend empfunden wird.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Oeffentlicher und nichtoeffentlicher Verkehr
und
Oeffentlicher und nichtoeffentlicher Verkehr

Tenor:

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

III.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrags abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Gründe:


Die zulässige Klage ist unbegründet.

1. Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Ausgleich der ihr infolge des Sturzes am 10.10.2005 entstandenen Schäden. Ein Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte aus Amtspflichtverletzung, welcher hier allein in Betracht kommt, § 839 BGB iVm. Art. 34 GG, besteht nicht. Denn die Beklagte hat keine schuldhafte Amtspflichtverletzung begangen.

a) Die Pflicht, die Verkehrssicherheit im Bereich der U-Straße auf dem Gemeindegebiet der Beklagten zu gewährleisten, obliegt der Beklagten als Amtspflicht im Sinne des § 839 BGB, denn Bau und Unterhaltung der Straßen und ebenso die dabei einzuhaltende Verkehrssicherung sind in Nordrhein - Westfalen als hoheitliche Tätigkeit ausgestaltet (§ 9 a Abs. 1 Satz 2 Straßen- und Wegegesetz NW).

b) Diese Verkehrssicherungspflicht hat die Beklagte aber nicht verletzt.

Die Straßenverkehrssicherungspflicht bedeutet, dass sich die Straße und insbesondere ihr Belag in einem dem regelmäßigen Verkehrsbedürfnis genügenden Zustand befinden soll, der eine möglichst gefahrlose Nutzung zulässt. Insoweit wird der Umfang der Verkehrssicherungspflicht von der Art und der Häufigkeit der Benutzung des Verkehrsweges und seiner Bedeutung mitbestimmt. Die Verkehrssicherungspflicht umfasst dazu die notwendigen Maßnahmen zur Herbeiführung und zur Erhaltung eines für den berechtigten Benutzer der Verkehrsfläche hinreichend sicheren Zustandes (BGH, VersR 1980, S. 946 ff.; OLG Oldenburg, NJW-RR 1986, S. 903). Der Verkehrssicherungspflichtige hat dabei allerdings nicht alle denkbaren Maßnahmen zu treffen und für eine vollständige Sicherung des Verkehrsraums derart zu sorgen, dass Unfälle ausgeschlossen sind. Einer solchen Pflicht wäre kaum nachzukommen, so dass sie rechtlich nicht gefordert werden kann (OLG Hamm, NJW-RR 1987, S. 412). Ein Tätigwerden des Verkehrssicherungspflichtigen ist nur dann geboten, wenn Gefahren bestehen, die auch für einen sorgfältigen Benutzer nicht oder nicht rechtzeitig erkennbar sind und auf die er sich nicht oder nicht rechtzeitig einzurichten vermag. Der Benutzer der Verkehrsfläche muss sein Verhalten deswegen den Verhältnissen anpassen und die Verkehrsfläche so annehmen, wie sie sich ihm erkennbar darbietet (BGH, VersR 1979, S. 1055; VersR 1980, S. 946 ff.; OLG Oldenburg, NJW-RR 1986, S. 903).

Vor diesem Hintergrund war die Beklagte nicht verpflichtet, die Fahrbahn von kleineren Unebenheiten oder Löchern freizuhalten, selbst wenn die Fahrbahn mangels eines Bürgersteigs von Fußgängern genutzt wird. Ob für Flächen, die ausschließlich von Fußgängern genutzt werden, bei einem fünf Zentimeter tiefen Loch anders zu entscheiden wäre, kann offen bleiben.

Selbst wenn man jedoch - anders als die Kammer - die Beklagte verpflichtet sehen wollte, ein fünf Zentimeter tiefes Loch aufzufüllen, so hätte doch die Klägerin den Unfall durch erhöhte Aufmerksamkeit vermeiden können, § 254 BGB. Wie die Klägerin in der mündlichen Verhandlung selbst eingeräumt hat (insoweit nicht protokolliert), hat die Straße noch mehr Löcher und war der Klägerin der marode Zustand der Straße bekannt. Hielt die Klägerin das zur Verfügung stehende Licht nicht für ausreichend ("Zwielicht"), hätte sie sich einer eigenen Taschenlampe bedienen müssen, da nicht für jede innerörtliche Straße eine durchgehende Beleuchtungspflicht besteht (vgl. Bergmann / Schumacher, Die Kommunalhaftung, 3. Aufl., Rz. 339 [344]). Maßgebend ist vielmehr die Verkehrsbedeutung der U-Straße. Diese ist jedoch ersichtlich (vgl. die Fotos Bl. 30 f. GA) so gering, dass eine weitere Beleuchtung als durch die anliegenden Häuser und vereinzelte Peitschenlampen (vgl. das Foto Bl. 32 GA) nicht geschuldet war.

2.) Die Kostenentscheidung sowie der Ausspruch hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit entsprechen §§ 91, 281 Abs. III, 708 Ziffer 11, 711 ZPO.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/lgs/bonn/lg_bonn/j2006/1_O_175_06urteil20060925.html - DE:LGBN:2006:0925.1O175.06.00

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