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Die Verkehrssicherungspflicht einer Gemeinde umfasst nicht die Pflicht, die Fahrbahn von kleineren Unebenheiten oder Löchern freizuhalten, selbst wenn die Fahrbahn mangels eines Bürgersteigs von Fußgängern genutzt wird. Eine durchgehende Beleuchtungspflicht besteht nicht für jede innerörtliche Straße, sondern ist von deren Verkehrsbedeutung abhängig. Ein Unfall kann durch erhöhte Aufmerksamkeit vermieden werden, wenn der marode Zustand der Straße bekannt ist und das zur Verfügung stehende Licht als unzureichend empfunden wird. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |