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Der Geschädigte kann bei der Anschaffung eines gleichartigen und gleichwertigen Ersatzfahrzeugs den aufgewendeten Betrag bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswertes des unfallbeschädigten Fahrzeugs ersetzt verlangen, unabhängig von der im Kaufpreis enthaltenen Umsatzsteuerart. Für die Bejahung der Gleichartigkeit und Gleichwertigkeit ist keine absolute Typenidentität erforderlich; der Erwerb eines Fahrzeugs derselben Marke und desselben Modells in einer anderen Ausstattungsvariante und mit einem älteren Erstzulassungsdatum steht dem nicht entgegen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |