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Der Versicherungsnehmer, der einen Diebstahl seines kaskoversicherten Fahrzeugs geltend macht, muss lediglich einen Sachverhalt darlegen und beweisen, der mit hinreichender Wahrscheinlichkeit den Schluss auf die Fahrzeugentwendung zulässt. Dazu reicht in der Regel der Nachweis, dass das Fahrzeug zu einer bestimmten Zeit an einem bestimmten Ort abgestellt und dort später nicht wieder aufgefunden worden ist. Die Glaubhaftigkeit einer Zeugenaussage, die das Abstellen des Fahrzeugs bestätigt, kann auch dann gegeben sein, wenn der Zeuge den Kläger erst nachträglich auf den Diebstahl angesprochen hat und sich aufgrund seiner Erinnerung an den zeitlichen Kontext und einen Termin am fraglichen Tag an die Beobachtung erinnert. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |