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Bei der fiktiven Abrechnung von Reparaturkosten eines zum Unfallzeitpunkt noch nicht 9 Monate alten Neufahrzeugs, das noch der Herstellergarantie unterfiel, sind die Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zu erstatten, da eine Reparatur in einer freien Werkstatt zum Erhalt der Herstellergarantie nicht zumutbar ist. Dies gilt auch dann, wenn die Beklagte auf günstigere Partnerwerkstätten verweist, da der Geschädigte sich weder auf einen weiteren Vertragspartner verweisen lassen noch das Risiko eines Streitfalls bei Folgeschäden eingehen muss. Auch die Verbringungskosten zählen zu den zu ersetzenden fiktiven Reparaturkosten, wenn für den Geschädigten nicht die Möglichkeit besteht, die Reparatur in einer Fachwerkstatt mit eigener Lackiererei durchführen zu lassen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |