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Bei automatisch schließenden Türen von Straßenbahnen, die mit Lichtschranken und sensorgestützten Gummilippen ausgestattet sind, verhindern diese Sicherungssysteme zuverlässig Unfälle durch Einklemmen. Allein die Tatsache, dass eine Straßenbahn mit solchen automatischen Türen ausgestattet ist, begründet keine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht, da Fahrgäste hierdurch objektiv nicht gefährdet werden. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |