Das Verkehrslexikon

A     B     C     D     E     F     G     H     I     K     L     M     N     O     P     Q     R     S     T     U     V     W     Z    



Landgericht Bonn v. 15.03.2006: Rücktritt vom Kaufvertrag bei quietschenden Bremsen eines Neuwagens nach fehlgeschlagener Nacherfüllung




Das Landgericht Bonn (Urteil vom 15.03.2006 - 2 O 445/05) hat entschieden:

   Ein Neuwagen ist mit einem Sachmangel behaftet, wenn bei Betätigen des Bremspedals bei eingeschlagenem Lenkrad die Bremsen quietschen. Dieser Mangel ist nicht unerheblich, auch wenn er nicht ständig auftritt, da er den Fahrgenuss beeinträchtigt und Zweifel an der Betriebssicherheit wecken kann. Der Käufer ist zum Rücktritt berechtigt, wenn die Nacherfüllung nach dem erfolglosen zweiten Versuch fehlgeschlagen ist und ein vorgeschlagener Nachbesserungsweg (Dämmpaste) das Problem nur verdeckt, statt es zu beseitigen.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Bremsen - Bremsanlage - Mängel - Kontrolle der Bremsen


Tenor:

1.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 38.179,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 25.10.2005 Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs Audi A 3 Sportback S line 3.2 quattro mit der Fahrzeugidentnummer W..... zu zahlen.

2.

Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte seit dem 31.08.2005 in Verzug der Annahme der oben bezeichneten Gegenleistung befindet.

3.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 703,30 € für vorgerichtliche Kosten zu zahlen.

4.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

5.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

6.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Gründe:


Die Klage ist überwiegend begründet.

Der Kläger hat einen Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises abzüglich einer Nutzungsentschädigung für gefahrene Kilometer Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs gemäß §§ 437, 440, 323, 346 Abs. 1 BGB.

Die Kaufsache ist mit einem Sachmangel im Sinne des § 434 BGB behaftet. Der Audi A 3 weist nicht die Beschaffenheit auf, die bei einem Fahrzeug dieser Art üblich ist und vom Kläger erwartet werden kann. Es ist nicht üblich, dass bei Betätigen des Bremspedals bei eingeschlagenem Lenkrad die Bremsen quietschen. Dies wird letztlich auch von der Beklagten nicht in Abrede gestellt. Für die Mangelhaftigkeit ist es unerheblich, dass das Quietschen nur bei bestimmter Witterung und bestimmten Betriebstemperaturen auftritt. Es handelt sich auch nicht um einen Mangel, der erst nach Gefahrübergang aufgetreten ist. Vielmehr ist aufgrund der zeitlichen Abläufe davon auszugehen, dass die Ursache für das Auftreten des Quietschens bereits bei Gefahrübergang angelegt war. Der Kläger ist gemäß § 440 BGB zum Rücktritt berechtigt, weil er der Beklagten Gelegenheit zur Nacherfüllung gegeben hat und diese fehlgeschlagen ist. Gemäß § 440 Satz 2 BGB gilt eine Nachbesserung nach dem erfolglosen zweiten Versuch als fehlgeschlagen, wenn sich nicht insbesondere aus der Art der Sache oder des Mangels oder den sonstigen Umständen etwas anderes ergibt.

Der Kläger hat der Beklagten unstreitig am 19.04., 27.04. und 31.05.2005 Gelegenheit zur Nachbesserung gegeben. Die Beklagte hat jeweils auch nach diesen Terminen bzw. an diesen Tagen Arbeiten durchgeführt. Es ist unerheblich, dass die Beklagte nach ihrer Behauptung am 19.04. und 27.04.2005 die vom Kläger gerügte Problematik nicht nachvollziehen konnte. Sie hat jedenfalls Maßnahmen veranlasst, die das vom Kläger geschilderte Problem beseitigen sollten. Aus Sicht des Klägers stellten diese Arbeiten Versuche zur Nachbesserung dar. Der Kläger war nicht verpflichtet, vor einer Rücktrittserklärung unter Fristsetzung der Beklagten einen erneuten Nachbesserungsversuch einzuräumen. Der von der Beklagten vorgeschlagene Weg des Aufbringens einer Dämmpaste auf die Bremsplatte stellt keinen zumutbaren Nachbesserungsvorschlag dar. Wie die Beklagte selbst in ihrem nicht nachgelassenen Schriftsatz vorträgt, handelt es sich hier um eine Maßnahme, die bei einer Erneuerung der Bremsbeläge erneuert werden muss. Damit läuft der Kläger Gefahr, dass bei einem nach Erreichen einer bestimmten Kilometerleistung turnusmäßig fälligen Bremsbelagwechsel das Problem erneut auftritt. Es ist fortan darauf angewiesen, dass die Dämmpaste sorgfältig aufgetragen wird. Das eigentliche Problem des Bremsenquietschens wird hierdurch nicht beseitigt, sondern nur verdeckt. Dies ist angesichts des hochwertigen Kaufgegenstandes und des vom Kläger aufgewandten Kaufpreises nicht zumutbar.

Der Rücktritt ist auch nicht nach § 323 Abs. 5 S. 2 BGB ausgeschlossen. Der Mangel des Fahrzeugs ist nicht unerheblich. Zwar tritt das Quietschen nicht ständig im Fahrbetrieb auf, sondern vornehmlich bei trockener Witterung und warmen Motor. Es ist aber im Fahrgastraum vernehmbar und geeignet, den Fahrgenuss zu beeinträchtigen. Der Kläger hat das hochwertige Fahrzeug nicht gekauft, um es nur im Kurzstreckenbetrieb einzusetzen. Ein auffälliges Geräusch beim Bremsen ist auch geeignet, beim Fahrer Zweifel an der Betriebssicherheit zu wecken, mögen diese auch, wie die Beklagte behauptet, unbegründet sein.

Von der Kaufpreisforderung sind 1.159,70 € abzuziehen für gezogene Nutzungen.

Nach unwidersprochenem Vortrag des Klägers beträgt die Kilometerleistung des Fahrzeugs 4.400 km. Entsprechend der in der Rechtsprechung vertretenen Berechnung des Ausgleichs für gefahrene Kilometer von 0,67 % pro 1.000 km sind 1.159,70 € vom Kaufpreis abzuziehen. Sollte der Kläger bis zur Rückgabe weitere Kilometer gefahren sein, wären diese ebenfalls in Ansatz zu bringen.

Soweit die Beklagte unwidersprochen vorgetragen hat, der Kläger habe den Kaufpreis teilweise finanziert, ist dies für das Rückabwicklungsverhältnis zwischen den Parteien unerheblich.

Der Feststellungsantrag ist begründet aus § 293 BGB.

Der Anspruch auf Zahlung einer 0,65 Geschäftsgebühr nach Nr. 2400 Vergütungsverzeichnis zum RVG folgt aus §§ 286, 280 Abs. 2 BGB.

Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92 Abs. 2, 709 Satz 1 und 2 ZPO.

Streitwert: 39.538,70 €. (auf den Feststellungsantrag entfallen 200 €, der Antrag zu 3. bleibt außer Ansatz, § 43 GKG).

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/lgs/bonn/lg_bonn/j2006/2_O_445_05urteil20060315.html - DE:LGBN:2006:0315.2O445.05.00

- nach oben -



Datenschutz    Impressum