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Die 1,3 Geschäftsgebühr des Rechtsanwalts ist bei der Abwicklung eines üblichen Verkehrsunfalls grundsätzlich berechtigt, da die Gesamttätigkeit des Rechtsanwalts, auch ohne besondere Schwierigkeiten, mindestens die Regelgebühr rechtfertigt. Die Bestimmung der Gebühr durch den Rechtsanwalt ist auch gegenüber einem erstattungspflichtigen Dritten verbindlich, wenn sie nicht unbillig ist (§ 14 Abs. 1 S. 4 RVG). Die Einholung eines Gutachtens der Rechtsanwaltskammer gemäß § 14 Abs. 2 RVG ist im Erstattungsprozess gegenüber einem Haftpflichtversicherer nicht erforderlich. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |