Das Verkehrslexikon

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Amtsgericht Düsseldorf v. 08.07.2005: Haftungsverteilung bei Kollision zwischen Pkw im Schienenbereich und Straßenbahn; Nachweispflicht für Verstoß gegen § 2 Abs. 3 StVO




Das Amtsgericht Düsseldorf (Urteil vom 08.07.2005 - 27 C 12689/04) hat entschieden:

   Einem Pkw-Fahrer ist im Rahmen des Schadensausgleichs nach § 17 Abs. 1 StVG kein Mitverschulden wegen eines Verstoßes gegen § 2 Abs. 3 StVO anzulasten, wenn er seinen Wagen leicht im Schienenbereich anhielt und ein solcher Verstoß nicht nachgewiesen ist. Die Betriebsgefahr des Pkw tritt in diesem Fall hinter den Verstoß des Fahrers der Straßenbahn gegen § 1 StVO zurück, wenn dieser den Unfall durch rechtzeitiges Anhalten ohne weiteres vermeiden konnte.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Betriebsgefahr - verschuldensunabhängige Gefährdungshaftung


Tenor:

hat das Amtsgericht Düsseldorf

auf die mündliche Verhandlung vom 09. Juni 2005

durch den Richter am Amtsgericht X

für R e c h t erkannt:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 3.486,08 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 20.07.2004 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Widerklage wird abgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Die Beklagte kann die Vollstreckung des Widerbeklagten zu 2) gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils gegen sie vollstreckbaren Betrages abwenden, es sei denn, der Widerbeklagte zu 2) leistet vor der Vollstreckung selbst Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Gründe:


Die Klage ist in der Hauptsache in Höhe des Betrages von 3.486,08 EUR begründet und im Übrigen unbegründet. Die Widerklage ist unbegründet.

Die Klägerin hat nach §§ 1 Abs. 1 Haftpflichtgesetz, 17 Abs. 1und Abs. 4 StVG Anspruch auf Ersatz des ihr bei dem Unfall entstandenen Schadens.

Im Rahmen des Schadensausgleichs nach § 17 Abs. 1 StVG ist ihr kein Mitverschulden wegen eines Verstoßes des Widerbeklagten zu 2) gegen § 2 Abs. 3 StVO anzulasten. Wesentlich für die Beurteilung, ob der Widerbeklagte zu 2) gegen § 2 Abs. 3 StVO verstoßen hat, als er den Wagen der Klägerin leicht im Schienenbereich anhielt, ist die Ausgangssituation. Zum Zeitpunkt des Anhaltens war die Straßenbahn noch nicht zu sehen. Ob der Widerbeklagte zu 2) mit dem Entgegenkommen einer Straßenbahn bis zum Wechsel der Ampel auf Grünlicht rechnen musste, ist nicht abschließend geklärt. Die Straßenbahn kam nach der nicht protokollierten Aussage des Zeugen X dort aus einer Kurve. Zu beachten ist jedoch, dass die Klägerin und der Widerbeklagte zu 2) vortragen, der Widerbeklagte zu 2) habe wegen rechts parkender Fahrzeuge unter Beachtung des zu diesen einzuhaltenden Abstandes nicht weiter rechts anhalten können. Hierzu hat der Zeuge X erklärt, dass dort häufig Fahrzeuge in zweiter Reihe parken, die den Fahrverkehr auf der Xstraße in Fahrtrichtung des Widerbeklagten zu 2) verengen. Zwar ist nicht nachgewiesen, dass der Widerbeklagte zu 2) wegen dort parkender Fahrzeuge nicht weiter rechts habe anhalten können. Die Klägerin und der Widerbeklagte zu 2) haben dies aber nicht nachzuweisen. Für einen die Klägerin und den Widerbeklagten zu 2) belastenden Verstoß gegen § 2 Abs. 3 StVO ist die Beklagte nachweispflichtig. Der Klägerin und dem Widerbeklagten zu 2) können neben der Betriebsgefahr des Wagens der Klägerin nur solche Umstände angelastet werden, die nachgewiesen sind. Hätte der Widerbeklagte zu 2) gegen § 2 Abs. 3 StVO verstoßen, wäre dem Urteil des Landgerichts Freiburg vom 01.02.1973 - 3 S 164/72 - (Versicherungsrecht 1973, 646) folgend von einer Haftungsverteilung von 30 % zu Lasten der Klägerin und 70 % zu Lasten der Beklagten auszugehen gewesen. Da ein Verstoß des Widerbeklagten zu 2) gegen § 2 Abs. 3 StVO vorliegend nicht nachgewiesen ist, werden die Klägerin und der Widerbeklagte zu 2) allein durch die Betriebsgefahr des Wagens der Klägerin belastet. Sie tritt vorliegend hinter den Verstoß des Fahrers der Straßenbahn gegen § 1 StVO zurück. Dieser hätte den Unfall durch rechtzeitiges Anhalten ohne weiteres vermeiden können. Bei kritischer Sachlage hätte er die Straßenbahn sofort verlangsamen müssen, um sich rechtzeitig vergewissern zu können, ob genügend Platz vorhanden war, um an den Wagen der Klägerin vorbeizufahren.

Danach haftet die Beklagte für den Schaden der Klägerin in vollem Umfange.

Die Klägerin ist für den von ihr geltend gemachten Schaden auch aktivlegitimiert. Nach ihrem unstreitigen Vortrag hat sie nach Abtretung ihres Schadensersatzanspruches an den Sachverständigen, den Mietwagenvermieter und die Reparaturwerkstatt deren Restforderungen ausgeglichen. Sie hat damit ihre Ansprüche wieder erworben. Die Abtretungen erfolgten zur Sicherung der Ansprüche. Diesen Sicherungsabtretungen ist die Absprache immanent, dass bei Zahlung die Ansprüche zurück abgetreten werden. Mit der Annahme der Zahlung ist von einer schlüssigen Rückabtretung auszugehen.

Der Schaden der Klägerin ist mit Ausnahme von 5,00 EUR bei der Unfallpauschale unstreitig. Die Unfallpauschale wird in Abteilung 27 des Amtsgerichts regelmäßig mit 20,00 EUR zuerkannt, falls keine Besonderheiten, vorliegen. Danach beläuft sich der Gesamtschaden der Klägerin auf 7.004,16 EUR minus 5,00 EUR ist gleich 6.999,16 EUR. Hierauf hat die Beklagte insgesamt gezahlt 2.513,08 EUR. Es verbleibt danach ein Restanspruch in Höhe von

3.486,08 EUR.

Wegen des weitergehenden Hauptanspruches ist die Klage abzuweisen.

Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass auch die Widerklage abzuweisen ist.

Nebenentscheidungen:

Zinsen:

Nach dem unstreitigen Vortrag der Klägerin hat diese die Beklagte mit Schreiben vom 07.07.2004 unter Fristsetzung bis zum 19.07.2004 zur Zahlung aufgefordert. Infolge der befristeten Mahnung kam die Beklagte ab dem 20.07.2004 in Zahlungsverzug und hat ab da die zugesprochenen gesetzlichen Verzugszinsen nach §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB zu zahlen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit und zum Vollstreckungsschutz ergibt sich aus §§ 709, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Streitwert: 3.850,83 EUR.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/lgs/duesseldorf/ag_duesseldorf/j2005/27_C_12689_04urteil20050708.html - DE:AGD:2005:0708.27C12689.04.00

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