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Ein Unfallgeschädigter hat grundsätzlich einen Anspruch auf Erstattung der in einer markengebundenen Werkstatt anfallenden Reparaturkosten, auch bei fiktiver Abrechnung auf Gutachtenbasis. Ein Verweis auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit bei einer Alternativwerkstatt ist nur dann zumutbar und begründet einen Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht, wenn ein konkretes, verbindliches Angebot dieser Werkstatt vorliegt, das den Anforderungen des BGH entspricht. Ein unspezifizierter und unverbindlicher Hinweis auf eine preisgünstige Reparaturmöglichkeit genügt hierfür nicht. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |