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Nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Gerichts wird die Kostenpauschale im Rahmen von Verkehrsunfällen auf 25,00 Euro geschätzt. Im Rahmen einer fiktiven Schadensabrechnung ist es gerechtfertigt, günstigere Verrechnungssätze zugrunde zu legen, als die von sogenannten Fachwerkstätten, sofern eine andere Werkstatt gleichwertige Reparaturmöglichkeiten bietet und für den Geschädigten ohne weiteres zugänglich ist. Ein Bestreiten der Werksgetreue der Reparatur durch die günstigere Werkstatt erfordert konkrete Anknüpfungstatsachen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |