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Deutliche Zweifel bestehen an der Anordnungswirkung eines im Kurvenbereich einer Autobahnauffahrt aufgestellten Verkehrszeichens 274 (Geschwindigkeitsbegrenzung) für den Bereich der Bundesautobahn selbst, insbesondere wenn kein Zusatzschild die Länge der Verbotsstrecke angibt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |