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Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 45 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 3 i.V.m. Abs. 9 StVO für ein Einschreiten der Straßenverkehrsbehörde zum Schutz von Anwohnern vor Straßenverkehrslärm liegen vor. Eine ablehnende Entscheidung der Behörde hinsichtlich der Nachtzeit (22.00 Uhr bis 6.00 Uhr) erweist sich als ermessensfehlerhaft, wenn die Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV erheblich überschritten werden. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |