Das Verkehrslexikon

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Verwaltungsgericht Düsseldorf v. 01.06.2005: Zur Erteilung von Parkerleichterungen für Gehbehinderte mit Merkzeichen G bei knapper Verfehlung des Merkzeichens aG




Das Verwaltungsgericht Düsseldorf (Urteil vom 01.06.2005 - 6 K 5292/03) hat entschieden:

   Die Erteilung von Parkerleichterungen gemäß § 46 Abs. 1 Nr. 11 StVO für Gehbehinderte mit dem Merkzeichen „G“ setzt voraus, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Merkzeichens „aG“ nur knapp verfehlt wurden. Eine knappe Verfehlung wird angenommen, wenn ein anerkannter Grad der Behinderung von mindestens 70 und ein maximaler Aktionsradius von ca. 100 m vorliegen. Darüber hinaus besteht für diese Personengruppe kein weiterer Ermessensspielraum der Straßenverkehrsbehörden.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Behindertenparkplätze - Parkerleichterungen für Behinderte


Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch

Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der

Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe:


Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber nicht begründet.

Der Kläger hat weder einen Anspruch auf Erteilung der begehrten Parkerleichterung noch einen solchen auf Neubescheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts, § 113 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).

Rechtsgrundlage für das klägerische Begehren ist § 46 Abs. 1 Nr. 11 Straßenverkehrsordnung (StVO). Danach können die Straßenverkehrsbehörden in bestimmten Einzelfällen oder allgemein für bestimmte Antragsteller Ausnahmen genehmigen von den Verboten oder Beschränkungen, die durch Vorschriftszeichen (§ 41), Richtzeichen (§ 42), Verkehrseinrichtungen (§ 43 Abs. 1 und 3) oder Anordnungen (§ 45 Abs. 4) erlassen sind. Für Schwerbehinderte mit außergewöhnlicher Gehbehinderung sowie für Blinde sehen die zu § 46 Abs. 1 Nr. 11 StVO ergangenen Verwaltungsvorschriften die Gewährung von Parkerleichterungen vor, wobei die Entscheidung im Ermessen der Straßenverkehrsbehörde bleibt.

Die Voraussetzungen dieser Verwaltungsvorschriften sind ebenwenig erfüllt wie die Anforderungen des ergänzenden Erlasses des Ministeriums für Wirtschaft und Mittelstand, Energie und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen vom 4. September 2001 - VI B 3 - 78-12/6 -. Danach kommen im Rahmen einer einheitlichen Ermessensausübung für die Erteilung einer Parkerleichterung gemäß § 46 Abs. 1 Nr. 11 StVO Gehbehinderte mit dem Merkzeichen „G" in Frage, sofern die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Merkzeichens „aG" nur knapp verfehlt wurden. Von einer knappen Verfehlung wird ausgegangen, wenn ein anerkannter Grad der Behinderung von mindestens 70 und ein maximaler Aktionsradius von ca. 100 m vorliegen.

Vgl. 1. Spiegelstrich des Erlasses.

Das Merkmal „aG" hat der Kläger zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung als dem maßgeblichen Zeitpunkt zur Beurteilung der Sach- und Rechtslage deutlich verfehlt. Das ergibt sich aus dem amtsärztlichen Gutachten des Facharztes für Orthopädie H (Bl. 33-37 der Gerichtsakte). Danach ist der Kläger je nach Tagesform in der Lage, mit Hilfe einer Unterarmstütze Wegstrecken von ca. 100 - 200 m zurückzulegen. Dieser gutachtlichen Bewertung schließt sich Einzelrichter ausdrücklich an. Ausgehend von einer detaillierten Anamnese hat der Gutachter eine eigene umfangreiche Untersuchung vorgenommen. Die daran anschließende Gesamtbeurteilung einschließlich der Beantwortung der Beweisfrage wird zudem auf Beobachtungen gestützt, die das Ergebnis nach Überzeugung des Einzelrichters eindeutig unterfüttern. So ist der Kläger am Untersuchungstag in der Lage gewesen, eine Wegestrecke von etwa 80 m (vom abgestellten Pkw bis zum Untersuchungszimmer) mit Hilfe eines Handstocks recht flüssig zu absolvieren. In dieser Wegstrecke sind 18 Treppenstufen eingebunden gewesen, die der Kläger im Wechselschritt ebenfalls recht flüssig hat überwinden können. Diesen Feststellungen ist der Kläger nicht entgegengetreten. Sie werden auch nicht dadurch erschüttert, dass der Kläger die gutachtliche Wertung eines „nahezu unbenutzt" wirkenden Rollstuhls rügt (Bl. 48 der Gerichtsakte).

Für die Entscheidung des Rechtsstreits hat es schließlich keiner weiteren Aufklärung durch die im Gutachten erwähnten Spezialuntersuchungen bedurft. Es sind keine greifbaren Anhaltspunkte dafür vorhanden, dass das Krankheitsbild des Klägers unmittelbar vor einer relevanten Verschlechterung steht. Sollte dies in einem heute nicht überschaubaren Zeitraum dennoch der Fall sein, ist der Kläger darauf zu verweisen, sein Begehren durch einen neuen Antrag auf Erteilung einer Parkerleichterung beim Beklagten geltend zu machen.

Neben der einheitlichen Ermessenausübung durch den Erlass besteht für die betroffene Personengruppe gehbehinderter Menschen mit dem „Merkzeichen „G" kein weiterer, von den Straßenverkehrsbehörden auszuübender Ermessensspielraum.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung (ZPO).

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/ovgs/vg_duesseldorf/j2005/6_K_5292_03urteil20050601.html - DE:VGD:2005:0601.6K5292.03.00

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