|
Die Erteilung von Parkerleichterungen gemäß § 46 Abs. 1 Nr. 11 StVO für Gehbehinderte mit dem Merkzeichen „G“ setzt voraus, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Merkzeichens „aG“ nur knapp verfehlt wurden. Eine knappe Verfehlung wird angenommen, wenn ein anerkannter Grad der Behinderung von mindestens 70 und ein maximaler Aktionsradius von ca. 100 m vorliegen. Darüber hinaus besteht für diese Personengruppe kein weiterer Ermessensspielraum der Straßenverkehrsbehörden. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |