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Verbringungskosten sind nur zu erstatten, wenn sie tatsächlich angefallen sind oder der Geschädigte nachweist, dass sie bei einer Reparatur zwingend anfallen werden. Ersatzteilpreisaufschläge sind nicht erstattungsfähig, wenn sie weder konkret angefallen sind noch zwingend anfallen werden und die Ersatzteile am Markt ohne solche Aufschläge erhältlich sind. Ein Abzug 'neu für alt' ist nicht gerechtfertigt, wenn eine Wertverbesserung eines Bauteils den Gesamtwert des Fahrzeugs nicht erhöht. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |