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Aufwendungen, die zur "Rettung des Schadensfreiheitsrabatts" gegenüber der eigenen Haftpflichtversicherung gezahlt werden, stellen keinen erstattungsfähigen Schaden dar. Anders als bei der Vollkaskoversicherung kann der Rückstufungsschaden bei der Haftpflichtversicherung nicht als Schaden geltend gemacht werden, und somit auch nicht der Betrag, der zur Vermeidung der Rückstufung gezahlt wird. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |