Das Verkehrslexikon

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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen v. 11.05.2005: Zur Erteilung von Mietwagengenehmigungen für den liegenden Transport nicht betreuungsbedürftiger Patienten




Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen (Urteil vom 11.05.2005 - 7 K 3793/02) hat entschieden:

   Gegen die Erteilung personenbeförderungsrechtlicher Genehmigungen für die Beförderung nicht betreuungsbedürftiger Patienten bestehen keine rechtlichen Bedenken, auch wenn diese Patienten liegend oder in einem Tragesessel sitzend befördert werden, vorausgesetzt die übrigen Genehmigungsvoraussetzungen sind erfüllt und das Fahrzeug ist betriebs- und verkehrssicher. Die Genehmigungsbehörde darf sich dabei auf die Feststellungswirkung der Betriebserlaubnis verlassen und muss die Einhaltung der für die Betriebserlaubnis maßgeblichen Vorschriften nicht erneut prüfen.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Mitverschulden behinderter Personen


Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die

Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 %

des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor in Höhe

von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages Sicherheit leistet.

Gründe:


Die Klage hat keinen Erfolg. Dabei geht das Gericht zugunsten der Klägerin zunächst davon aus, dass sie als Unternehmen, das Rettungsdienst und Behindertentransporte betreibt, durch personenbeförderungsrechtliche Mietwagengenehmigungen zur Beförderung kranker Personen in ihren Rechten verletzt sein kann und daher klagebefugt ist.

Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss (im zugehörigen Eilverfahren) vom 17. März 2004 - 13 B 2691/03 -, GewArch 04, 297.

Das Gericht geht weiter davon aus, dass es der Klägerin unzumutbar ist, jeweils gegen die Erteilung einer der umstrittenen Genehmigungen durch die Beklagte um nachträglichen Rechtsschutz nachzusuchen, zumal ihr die Erteilung einer neuen Genehmigung nicht bekannt gegeben wird, und dass die Klägerin deshalb über das für vorbeugenden Rechtsschutz erforderliche qualifizierte Rechtsschutzbedürfnis verfügt.

Da Unterlassungs- und Feststellungsklagen im Gegensatz zu Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen nicht fristgebunden sind, begegnet auch die von der Klägerin im Laufe des Verfahrens vorgenommene Erweiterung ihrer Klagebegehren keinen rechtlichen Bedenken. Soweit es sich dabei um Klageänderungen handelt, hält sie das Gericht im Interesse einer umfassenden Klärung des Streits für sachdienlich (§ 91 Abs. 1 2. Alternative der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -).

Die Klage hat aber deshalb keinen Erfolg, weil die Klägerin weder einen Anspruch darauf hat, dass die Beklagte Genehmigungen der im Klageantrag näher beschriebenen Art nicht (mehr) erteilt, noch die Erteilung solcher Genehmigungen deshalb rechtswidrig war oder ist, weil die genehmigten Fahrzeuge über eine Krankentrageliege und/oder einen Krankentragesessel verfüg(t)en.

Gemäß § 49 Abs. 4 Satz 1 PBefG ist Verkehr mit Mietwagen die Beförderung von Personen mit Personenkraftwagen. Personenkraftwagen sind gemäß § 4 Abs. 4 Nr. 1 PBefG Kraftfahrzeuge, die nach ihrer Bauart und Ausstattung zur Beförderung von nicht mehr als neun Personen (einschließlich Führer) geeignet und bestimmt sind. Danach handelt es sich bei den fraglichen Fahrzeugen eindeutig um Personenkraftwagen, die grundsätzlich Gegenstand einer Mietwagengenehmigung sein können. Auf ihre Bezeichnung im Fahrzeugschein kommt es insoweit nicht an. Für die Frage, ob ein Kraftfahrzeug ein Personenkraftwagen im Sinne des Personenbeförderungsgesetzes ist, hat die Eintragung in den Fahrzeugpapieren keine Bedeutung.

Eine Mietwagengenehmigung darf allerdings nicht erteilt werden für einen Krankenkraftwagen, wenn damit kranke, verletzte oder sonstige hilfsbedürftige Personen befördert werden, die während der Fahrt einer medizinisch-fachlichen Betreuung oder der besonderen Einrichtung des Krankenkraftwagens bedürfen oder bei denen solches aufgrund ihres Zustandes zu erwarten ist. Diese Beförderungen unterliegen nämlich nicht dem Personenbeförderungsgesetz (§ 1 Abs. 2 Nr. 2 PBefG). Krankenkraftwagen im Sinne dieses Gesetzes sind gemäß § 4 Abs. 6 PBefG Fahrzeuge, die für Krankentransport besonders eingerichtet und nach dem Fahrzeugschein als Krankenkraftwagen anerkannt sind. Da die von der Klägerin beanstandeten Fahrzeuge im Fahrzeugschein nicht als Krankenkraftwagen anerkannt sind, sind mit ihnen durchgeführte Personenbeförderungen nicht von der Anwendung des Personenbeförderungsgesetzes ausgenommen. Die Eintragung „Sonstiges Kraftfahrzeug Krankenkraftwagen" für die in Rede stehenden Fahrzeuge ist nicht mit der Eintragung „Krankenkraftwagen" identisch. Sie kommen daher für den Einsatz im öffentlichen Rettungsdienst nicht in Betracht.

Vgl. OVG NRW, a.a.O.

Mit der bundesrechtlichen Regelung des Personenbeförderungsgesetzes stimmt auch das landesrechtlich geregelte Rettungsgesetz NRW überein. Danach sind gemäß § 3 Abs. 1 RettG NRW Krankenkraftwagen Fahrzeuge, die für die Notfallrettung oder den Krankentransport besonders eingerichtet und nach dem Fahrzeugschein als Krankenkraftwagen anerkannt sind (Notarztwagen, Rettungswagen, Krankentransportwagen). Diese Fahrzeuge müssen in ihrer Ausstattung, Ausrüstung und Wartung nach Abs. 4 der Vorschrift den allgemein anerkannten Regeln von Medizin und Technik entsprechen. Folgerichtig gilt das Rettungsgesetz NRW gemäß seinem § 1 Abs. 2 Nr. 4 nicht für Beförderungen von kranken Personen, die keiner fachgerechten Hilfe oder Betreuung bedürfen, mit anderen als den in § 3 Abs. 1 und 3 (Luftfahrzeuge) genannten Fahrzeugen. Solche Krankenfahrten unterliegen demnach dem Personenbeförderungsgesetz.

Weder im Personenbeförderungsgesetz noch im Rettungsgesetz NRW findet sich eine Vorschrift, die den liegenden Transport nicht betreuungsbedürftiger Patienten untersagt. Auch das zuständige Ministerium für Wirtschaft und Mittelstand, Energie und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen sieht insoweit keine Hinderungsgründe (Schreiben an die Klägerin vom 24. April 2001 - V B 1 - 31-64 -, Gerichtsakte Bl. 11 f, Erlass vom 14. September 2001 - V B 1 - 31-64 -, Beiakte Heft 1 Bl. 2 f). Gegen die Erteilung personenbeförderungsrechtlicher Genehmigungen für die Beförderung nicht betreuungsbedürftiger Patienten bestehen deshalb auch dann keine rechtlichen Bedenken, wenn diese Patienten liegend oder in einem Tragesessel sitzend befördert werden, vorausgesetzt die übrigen Genehmigungsvoraussetzungen (Zuverlässigkeit des Unternehmers, Sicherheit und Leistungsfähigkeit des Betriebs etc.) sind erfüllt und das Fahrzeug ist betriebs- und verkehrssicher.

Ob und für welchen Zweck ein Fahrzeug betriebssicher ist und am Straßenverkehr teilnehmen kann, ergibt sich aus der Betriebserlaubnis, dem Fahrzeugbrief und dem Fahrzeugschein. Die Betriebserlaubnis ist für zulassungspflichtige Fahrzeuge Voraussetzung dafür, dass sie auf öffentlichen Straßen überhaupt in Betrieb genommen werden können.

Vgl. OLG Karlsruhe, a.a.O.

Andererseits dürfen sich Behörden, die in Bezug auf zugelassene Fahrzeuge personenbeförderungsrechtliche oder rettungsdienstliche Genehmigungen erteilen wollen, darauf verlassen, dass die Betriebs- und Verkehrssicherheit der Fahrzeuge bei der Erteilung der Betriebserlaubnis umfassend und abschließend geprüft worden ist. Insoweit entfaltet die Betriebserlaubnis Feststellungswirkung.

Vgl. OLG Karlsruhe, a.a.O.

Dabei kommt es nicht darauf an, ob es sich um eine allgemeine Betriebserlaubnis oder um eine Erlaubnis für Einzelfahrzeuge handelt, wie sie für die hier umstrittenen Fahrzeuge jeweils erteilt werden muss, weil durch die „Abrüstung" die in der Regel zuvor erteilte Typgenehmigung erloschen ist. Es gilt auch unabhängig davon, ob die straßenverkehrsrechtliche Zulassungsstelle und die personenbeförderungsrechtliche oder rettungsdienstliche Genehmigungsbehörde demselben Rechtsträger angehören oder nicht. Deshalb darf die Beklagte sich bei der Genehmigung eines Mietwagens, der den liegenden Transport einer Person ermöglicht, auch dann darauf verlassen, dass das Fahrzeug für diesen Zweck zugelassen und damit betriebs- und verkehrssicher ist, wenn ihre eigene Zulassungsstelle die entsprechende Betriebserlaubnis erteilt hat. Eine Überprüfung der Einhaltung der für die Erteilung der Betriebserlaubnis maßgeblichen Vorschriften, Richtlinien und Gutachten braucht sie aus Anlass der Erteilung der Mietwagengenehmigung nicht vorzunehmen.

Im Übrigen wäre die Klägerin auch, was die Erteilung der Betriebserlaubnis für Fahrzeuge Dritter angeht, nicht antrags- oder klagebefugt; denn die Erteilung der Betriebserlaubnis erfolgt ausschließlich im öffentlichen Allgemeininteresse an der Betriebs- und Verkehrssicherheit der auf öffentlichen Straßen verkehrenden Kraftfahrzeuge. Kann sich die Klägerin daher gegen die Erteilung der Betriebserlaubnis für ein Fahrzeug eines Konkurrenten nicht unmittelbar wehren, scheiden auch deshalb Einwendungen gegen die Erteilung einer Mietwagengenehmigung aus, die ausschließlich straßenverkehrszulassungsrechtlich begründet worden sind. Abgesehen davon sind die im Klageantrag genannten EU-Richtlinien über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge nicht einschlägig, weil sie nur Typgenehmigungen betreffen und für die Genehmigung von Einzelfahrzeugen nicht gelten (Art. 1 der Richtlinie 70/156/EWG in der auch jetzt noch geltenden Fassung der Richtlinie 92/53/EWG).

Schließlich kann auch der Umstand der Klage nicht zum Erfolg verhelfen, dass die Dritten erteilten Mietwagengenehmigungen für die Durchführung qualifizierten Krankentransports missbraucht werden können und in der Vergangenheit wohl auch schon missbraucht worden sind. Bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Genehmigungspraxis muss von der bestimmungsgemäßen Ausnutzung der Genehmigung ausgegangen werden. Etwaigen Verfehlungen des Genehmigungsinhabers sind aufsichtsrechtlich, notfalls im Wiederholungsfall mit dem Widerruf oder der Rücknahme der Genehmigung zu begegnen.

Die von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung in den Vordergrund gerückte Argumentation, die Krankentrageliege und der Krankentragesessel gehörten zu der besonderen Einrichtung eines Krankenkraftwagens, weil solche Einrichtungen nur in Krankenkraftwagen und sonst in keiner anderen allgemein zugelassenen Fahrzeuggattung eine Typgenehmigung (allgemeine Betriebserlaubnis) erhalten könnten, mit der Folge, dass alle - unbetreuten oder betreuten - Beförderungen von Patienten mit solchen Krankentrageliegen oder Krankentragesesseln dem Rettungsgesetz unterfielen und daher personenbeförderungsrechtliche Genehmigungen für Liegendtransporte nicht erteilt werden dürften, geht schon im Ansatz fehl. Der Begriff „besondere Einrichtung" in § 1 Abs. 2 Nr. 1 PBefG meint nicht jeden Einrichtungsgegenstand, der für einen Krankentransport- oder Rettungswagen typisch ist, sondern, wie schon der Gebrauch des Singulars zeigt, den Inbegriff aller Einrichtungsgegenstände, Gerätschaften und Hilfsmittel, mit denen die Fahrzeuge nach dem Stand von Medizin und Technik ausgestattet sein müssen, um den Zweck ihres Einsatzes, nämlich Notfallrettung und Krankentransport i.S. von § 2 RettG NRW zu ermöglichen, erfüllen zu können. Unerheblich ist dabei, ob und ggf. nach welchen Vorschriften einzelne Gegenstände legal auch in anderen Fahrzeugen verwendet werden dürfen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 711 der Zivilprozessordnung - ZPO -.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/ovgs/vg_gelsenkirchen/j2005/7_K_3793_02urteil20050511.html - DE:VGGE:2005:0511.7K3793.02.00

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