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Gegen die Erteilung personenbeförderungsrechtlicher Genehmigungen für die Beförderung nicht betreuungsbedürftiger Patienten bestehen keine rechtlichen Bedenken, auch wenn diese Patienten liegend oder in einem Tragesessel sitzend befördert werden, vorausgesetzt die übrigen Genehmigungsvoraussetzungen sind erfüllt und das Fahrzeug ist betriebs- und verkehrssicher. Die Genehmigungsbehörde darf sich dabei auf die Feststellungswirkung der Betriebserlaubnis verlassen und muss die Einhaltung der für die Betriebserlaubnis maßgeblichen Vorschriften nicht erneut prüfen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |