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Der darlegungs- und beweisbelastete Kläger hat nicht bewiesen, dass der geltend gemachte Schaden insgesamt durch den Unfall verursacht worden ist. Ist davon auszugehen, dass es sich bei den geltend gemachten Schäden teilweise um nicht kompatible Vorschäden handelt und bestreitet der Kläger die Existenz von Vorschäden und macht keine substanziierten Angaben zu Herkunft und Umfang der Vorschäden, ist die Klage insgesamt abzuweisen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |