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Der unfallbedingt entstandene Vermögensschaden umfasst auch die Kosten einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung. Eine Geschäftsgebühr in Höhe von 1,3 nach VV Nr. 2400 RVG ist bei der Regulierung eines Verkehrsunfalls nicht zu beanstanden, wenn die anwaltliche Tätigkeit zumindest typische tatsächliche oder rechtliche Fragestellungen aufwirft, die einen gewissen Prüfungsaufwand erfordern und sich nicht im bloßen handwerklichen Schriftverkehr erschöpft. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |