|
Nach § 31a Abs. 1 StVZO ist alleinige Voraussetzung für eine Fahrtenbuchauflage, dass nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften die Feststellung des Fahrzeugführers nicht möglich war; ein Hinweis im Ordnungswidrigkeitenverfahren, dass die Inanspruchnahme eines Zeugnisverweigerungsrechts eine Fahrtenbuchauflage nach sich ziehen kann, ist nicht erforderlich. Eine Fahrtenbuchauflage von einem Jahr für einen mit drei Punkten bewerteten Verkehrsverstoß ist verhältnismäßig. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |