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Im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes (§ 80 Abs. 5 VwGO) kann die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs gegen die sofortige Vollziehung der Aberkennung des Rechts, eine ausländische Fahrerlaubnis im Inland zu nutzen, abgelehnt werden. Dies gilt insbesondere, wenn die abschließende rechtliche Bewertung der Vereinbarkeit der nationalen Regelung (§ 28 Abs. 4 Nr. 3 FeV) mit höherrangigem Gemeinschaftsrecht im Eilverfahren nicht möglich ist und die ausländische Fahrerlaubnis unter offen eingeräumter Missachtung europäischen Rechts ausgestellt wurde. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |