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Die Entziehung der Fahrerlaubnis beruht nicht auf fiktiven Behauptungen, wenn ein mehrfacher Amphetaminkonsum festgestellt werden kann. Die Rechtsprechung zum Cannabiskonsum lässt sich nicht unbesehen auf Amphetaminkonsumenten übertragen, da die Anlage 4 zur FeV zwischen Cannabis und anderen Betäubungsmitteln unterscheidet. Für die Prüfung der Kraftfahreignung und das Fahrerlaubnisentziehungsverfahren muss kein strafrechtlich relevantes Verhalten oder ein Zusammenhang zu einem strafbaren Verhalten vorliegen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |