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Ein Widerspruch gegen eine auf § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG gestützte Entziehung der Fahrerlaubnis hat gemäß § 4 Abs. 7 Satz 2 StVG keine aufschiebende Wirkung. Die aufschiebende Wirkung kann nach § 80 Abs. 5 VwGO nur angeordnet werden, wenn das Interesse des Antragstellers an der Aussetzung der Vollziehung das öffentliche Interesse überwiegt. Dies ist nicht der Fall, wenn die Entziehung der Fahrerlaubnis bei summarischer Prüfung rechtmäßig erscheint, da nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG die Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen unwiderlegbar vermutet wird, wenn 18 oder mehr Punkte erreicht wurden, und die Behörde die Fahrerlaubnis dann ohne Ermessen zu entziehen hat. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |