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Der Schädiger hat gemäß § 249 BGB nicht schlechthin alle durch das Schadensereignis adäquat verursachte Rechtsverfolgungskosten des Geschädigten zu ersetzen, sondern nur solche, die aus der Sicht des Geschädigten zur Wahrnehmung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig waren. Ist in einem einfach gelagerten Fall die Haftung des Gegners nach Grund und Höhe derart klar, dass aus der Sicht des Geschädigten kein Anlass zu Zweifeln an der Erstattung besteht, so ist für die erstmalige Geltendmachung des Anspruchs gegenüber dem Schädiger bzw. dessen Versicherer die Einschaltung eines Rechtsanwaltes nur dann erforderlich, wenn der Geschädigte zu der (erstmaligen) Geltendmachung des Schadens mangels geschäftlicher Gewandtheit nicht in der Lage ist. Dies gilt insbesondere für eine deutschlandweit tätige Leasinggesellschaft, deren Mitarbeiter mit der Materie vertraut sind und die mit ihrem kaufmännisch geschulten Personal Schadensersatzansprüche in einfachen Fällen ohne anwaltliche Hilfe durchsetzen kann. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |