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Die Festsetzung einer Geschäftsgebühr von 1,3 nach §§ 13, 14 RVG i.V.m. Nr. 2400 W RVG entspricht billigem Ermessen bei der Regulierung eines durchschnittlichen Verkehrsunfalls. Eine solche 'Schwellengebühr' ist gerechtfertigt, wenn die Unfallabwicklung die Einholung eines Gutachtens, die Differenzierung zwischen Brutto- und Nettowerten und den Nachweis von Mehrwertsteuer erfordert. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |