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Rechtsanwaltskosten gehören als Kosten notwendiger und zweckentsprechender Verteidigung zu den bei einem Verkehrsunfall gemäß § 249 BGB erstattungsfähigen Kosten. Eine zügige Verkehrsunfallabwicklung stellt eine durchschnittliche Angelegenheit dar, die eine Geschäftsgebühr von 1,3 nach dem RVG rechtfertigt, auch wenn die Mittelgebühr 1,5 beträgt. Vielfältige anwaltliche Tätigkeiten im Vorfeld der Schadensbezifferung, wie die Erörterung des Unfallablaufs und rechtliche Hinweise, begründen diese Regelgebühr. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |